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Seiner  Zusammensetzung  nach  kann  aber  der  Staatsrath  von
verschiedener  Art  sein:

1.  In  den  Sitzungen  des  gewöhnlichen  Staatsraths  müssen
mindestens  4  Staatsräthe  anwesend  sein  ($  8,  erster
Punkt);

2.  Ueber  den  Staatsrath,  welchem  die  gesammten  Mitglieder,
  wenn  sie  nicht  gesetzliche  Ursache  zum  Ausbleiben
  haben,  beiwohnen  sollen,  findet  man  die  allgemeine
  Bestimmung  in  den  zweiten  und  dritten
Punkten  des  $  8  und  die  speciellen  in  den  88  13,
39,  63,  81  der  Verf.-Urk.  („ausserordentlicher  Staatsrath“
  (8  13),  „der  Staatsrath  in  pleno“  ($  39),  „der
ganze  Staatsrath“  (88  63,  81),  welche  Ausdrücke  nunmehr
  alle  gleichbedeutend  sind  2),

3.  In  dem  Staatsrathe  in  Justizsachen,  dem  s.g.  Justitieconseil,
  sollen  zwei  Mitglieder  des  Höchsten  Gerichtshofes
  anwesend  sein  mit  Rechten  und  Pflichten  wie
Staatsräthe.  Dieser  Staatsrath  besteht  im  Uebrigen
noch  aus  dem  Minister  der  Justiz  und  zwei  anderen
Staatsräthen  ($  26)  als  s.  g.  kleinerer  Justizconseil,
  für  gewisse  Gegenstände  aber  (betrefiend
Gresetzesfragen)  aus  sämmtlichen  Staatsräthen  als  s.  g.
grosser  Justizconseil  (cfr.  8  8).

Wir  haben  gesehen,  wie  in  den  anderen,  oben  angeführten
Grundgesetzen  nur  wichtigere  Regierungssachen  zum  (Gegenstand
eines  Beschlusses  des  Souveräns  im  Oonseil  gemacht  werden.  Wo
dies  in  England  der  Fall  ist,  functionirt  der  Conseil  (Privy  Council)
nur  formell,  ohne  dass  in  demselben  eine  Berathung  oder  Discussion
  vorkommt;  alle  übrigen  Sachen,  die  vom  ÜOabinet  oder
dem  betreffenden  Departementchef  nicht  unmittelbar  erledigt
werden,  werden  dem  Souverän  vom  Premier  oder  dem  betreffenden
  Departementchef  entweder  in  privater  Audienz  vorgetragen

5)  Vor  1840  waren  mit  „dem  ausserordentlichen  Staatsrathe“  die
9  ständigen  Mitglieder  des  Staatsrathes  und  alle  4  Staatssekretäre,  mit  den
übrigen  Ausdrücken  dagegen  die  9  ständigen  Mitglieder  und  der  in  jeder
Sache  vortragende  Staatssekretär  gemeint.  Seit  1840  giebt  es  aber  keine
Staatssekretäre  mehr.