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oder,  was  bisweilen  der  Fall  ist,  zur  Unterschrift  nur  übersandt.
In  Dänemark  sollen,  wo  nicht  durch  Gesetz  oder  ältere  Bestimmungen
  (cfr.  Dänisches  Grundgesetz  8  27)  Anderes  verordnet
ist,  alle  Regierungsangelegenheiten  in  letzter  Instanz  vom
Könige  behandelt  werden,  doch  im  Staatsrathe  nur  in  dem
Falle,  wo  die  Angelegenheit  entweder  nicht  in  einem  Ministerrathe
  vorgekommen  ist,  oder  der  König  es  für  gut  hält,  dem
Rathe  der  Minister  unmittelbar  beizustimmen  (Dänisches
Grundgesetz  $  16).  In  Norwegen  aber  sind  im  Staatsrathe  nur
Sachen  von  Erheblichkeit  (siehe  Norwegisches  Grundgesetz  $  28
und  was  oben  angeführt  worden  ist)  vorzutragen,  aus  welcher
Bestimmung  der  Schluss  gezogen  worden  ist,  dass  der  Departementchef
  die  Befugniss  hat,  die  übrigen  Angelegenheiten  selbst
zu  erledigen.  Im  schwedischen  Staatsrechte  ist  der  (in  einem
organisatorischen  Gesetze  so  ausgesprochene)  Grundsatz,  dass
„die  Staatsräthe  dem  Könige  Rath  geben,  aber  nicht  mit  ihm
regieren  sollen“,  und  die  Bestimmung,  dass  der  König  das  Reich
allein  zu  regieren  hat,  verwirklicht  worden,  wie  auch  andererseits
  die  Organisation  und  Wirksamkeit  des  Staatsrathes  im
Grundgesetze  mit  grösserer  Genauigkeit  und  mehr  im  Detail  bestimmt
  worden  ist,  als  in  den  Grundgesetzen  der  anderen  Länder,
wodurch,  da  zugleich  die  allermeisten  Regierungsfragen  im  Staatsrathe
  erledigt  werden  müssen,  die  Garantien  gegen  den  Missbrauch
  der  königlichen  Macht  wesentlich  vermehrt  sind.  —
Das  schwedische  Grundgesetz  kennt  keine  verordneten  (in  Norwegen:
  „constituirten“)  Staatsräthe,  wohl  aber  ist  der  König,  wenn
ein  Departementchef  verhindert  ist,  sein  Departement  zu  verwalten,
dazu  befugt,  einem  anderen  Mitglied  des  Staatsrathes
den  Auftrag  zu  geben,  vorläufig  an  die  Spitze  des  Departements
zu  treten  (siehe  schwedische  Verf.-Urk.  $  106,  wo  von  „einem
vorläufig  verordneten  Vortragenden“  die  Rede  ist).  Es  ist  die
Pflicht  des  Departementchefs,  alle  zu  seinem  Departemente  gehörigen
  Sachen  vorzubereiten  ($  10),  vorzutragen  ($$  8,  11,  38),
zu  expediren  und  zur  Ausführung  zu  bringen  ($  38)  °°).  Ohne  seine

 

68)  Bezüglich  einiger  Sachen  wird  jedoch  vorausgesetzt,  dass  sie  vom
Könige  selbst  vorgetragen  werden  ($$  13,  35,  39).  —  Die  Sachen  vorzubereiten
ist  die  Aufgabe  der  s.  g.  Staatsrathsvorbereitung  (efr.  die  däni-