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Contrasignatur  5*),  welche  zu  geben  ist,  bevor  das  Actenstück  dem
Könige  zur  Unterschrift  vorgelegt  wird,  ist  eine  vom  Könige
ausgegangene  Verfügung  (mit  Ausnahme  von  Commandosachen)
nicht  gültig,  und  keine  Behörde,  höhere  oder  niedrige,  hat  das
Recht  derselben  Folge  zu  leisten  (Verf.-Urk.  $  38).  In  England,
Dänemark  und  Norwegen  dagegen  liegt  die  Sache  so,  dass  die
Unterschrift  des  Souveräns  nicht  für  alle  Regierungsacten  erforderlich
  ist,  da,  wie  wir  gesehen,  ein  Theil  derselben  abgemacht
werden  kann  auch  ohne  seine  Betheiligung,  dass  aber,  wenn
seine  Unterschrift  erforderlich  ist,  diese  ohne  Contrasignatur
  keine  Gültigkeit  hat.  In  England,  wo  die  Gegenzeichnung
  des  Staatssekretärs  erst  nach  der  Unterschrift  des
Souveräns  erfolgt,  kann  dieselbe  natürlich  keine  andere  Bedeutung
  haben,  als  dass  der  Üontrasignant  die  volle  Verantwortlichkeit
  für  den  Beschluss  übernimmt.  Auch  in  Dänemark
ist  derselben  im  Grundgesetze  keine  andere  Bedeutung  gegeben,
in  Schweden  aber  (siehe  Verf.-Urk.  &amp;  38,  das  Gesetz  über  die
Verantwortlichkeit  der  Minister  vom  10.  Februar  1810  8$  8)
ist  in  derselben  eine  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit  sowohl
für  die  Richtigkeit  der  Expedition  selbst,  als  für  den  Beschluss
enthalten.  In  Norwegen  dagegen  übernimmt  der  Contrasignant
nur  die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  Expedition,
so  dass  das  Grundgesetz  Norwegens  durch  diese  seine  Bestimmung
sich  einer  der  bedeutungsvollsten  Garantien  der  constitutionellmonarchischen
  Staatsverfassungen  entäussert  hat.  Die  in  das  norwegische
  Grundgesetz  aufgenommene  Contrasignatur  entspricht
allerdings  der  ursprünglichen  Bedeutung  und  geschichtlichen  Entschen

  „Ministerconferenzen“),  welche  jedoch  keine  constitutionell  anerkannte
Stellung  hat.

54)  In  den  Sachen  der  Justiz,  in  welchen  dem  Grundgesetze  gemäss  die
Meinung  des  Obersten  Gerichtshofes  eingeholt  werden  muss,  ehe  sie  dem
Könige  vorgetragen  werden,  sind  die  ausgehenden  Expeditionen  ausser  vom
Könige  und  dem  im  Staatsrathe  vortragenden  Minister,  auch  von  dem
betreffenden  Vortragenden  im  Obersten  Gerichtshofe  („Revisionssekretär“)  zu
contrasigniren;  diese  Contrasignatur  hat  aber  nur  die  Bedeutung,  dass  der
Revisionssekretär  die  Verantwortlichkeit  für  den  richtigen  formellen  und
sachlichen  Inhalt  der  Expedition  nach  dem  Akte  und  den  Protocollen
übernimmt.