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stehung  des  Instituts,  allein  die  Contrasignatur  ist  eben  seither
mit  dem  grössten  Vortheile  in  den  meisten  Staatsverfassungen  als
eine  der  sichersten  Garantien  auch  für  den  Beschluss  selbst,  der
in  der  Expedition  ausgefertigt  wird,  angewendet  worden.  Einer
solchen  Bedeutung  derselben  entspricht  natürlich  auch  das  Recht  und
die  Pflicht,  sie  eventuell  zu  verweigern,  was  nach  der  schwedischen
Verfassung  8  38  und  dem  Gesetze  über  die  Verantwortlichkeit
der  Minister  8  8  dem  betreffenden  Minister  ausdrücklich  zuerkannt
bezw.  auferlegt  wird.  Hierbei  sind  die  Ausdrücke:  „im  Widerspruch
  mit  dieser  Regierungsform“,  „im  Widerspruch  mit
der  buchstäblichen  Vorschrift  der  Regierungsform“  (andere
Grundgesetze  und  Gesetze  sind  hier  nicht  erwähnt),  nebst  den
Folgen,  welche  die  Verweigerung  der  Contrasignatur  für  den  betreffenden
  vortragenden  Minister  hat  (vorläufige  Niederlegung  der
Amtsausübung  bis  der  Reichstag  sein  Verhalten  geprüft  und  gebilligt
  bat,  doch  mit  Beibehaltung  der  Einkünfte  8  38),  zu  beachten.
Derartige  Bestimmungen  sucht  man  in  dem  dänischen  Grundgesetze
  vergebens;  vermuthlich  hat  man  die  Absicht  gehabt,  sie
in  das  versprochene  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
einzureihen.

Dies  über  die  Verantwortlichkeit  des  Vortragenden  für  die
gegebene  Contrasignatur;  die  Verantwortung,  welche  einem  Mitgliede
  des  Staatsrathes  für  den  von  ihm  gegebenen  Rath  oder
für  die  Versäumniss,  Rath  zu  geben,  trifft,  ist  eine  andere.  Es
soll  nämlich  im  Staatsrathe  Protocoll  über  alle  vorkommenden
Angelegenheiten  geführt  werden  ($  9),  und  nur  das  Mitglied  des
Staatsrathes,  welches  eine  abweichende  Meinung  zu  Protocoll  gegeben
  hat,  ist,  wenn  der  vom  Könige  gefasste  Beschluss  mit  der
Constitution,  dem  allgemeinen  Gesetze  (8  9)  oder  dem  Beschlusse
des  Reichstages  (8  65)  im  Widerspruch  steht,  von  der  Verantwortlichkeit
  für  denselben  befreit.  Entsprechende  Bestimmungen,
sowie  die  von  den  „kräftigen  Vorstellungen“  sind  aus  dem
schwedischen  Grundgesetze  in  das  norwegische  ($  30)  übergegangen,
  in  welchem  aber  der  Zusatz  gemacht  ist:  „oder  der
Beschluss  augenscheinlich  dem  Reiche  schädlich  ist“  (cfr.  die
schwedische  Verf.-Urk.  &amp;  107).  In  England  wird  im  Cabinet
kein  eigentliches  Protocoll  geführt,  auch  in  Dänemark  ist  ım