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Grundgesetze  von  einem  Protocoll  im  Staatsrathe  nichts  gesagt,
wogegen  ein  solches  in  Betreff  des  Ministerrathes  allerdings  erwähnt
  wird  (8  16).

Es  ist  in  der  schwedischen  Constitution  ausdrücklich  erklärt,
dass  die  Staatsräthe  von  Privatpersonen  nicht  angeklagt
werden  können  „wegen  Rathschläge  und  Handlungen,  die  sie  in
der  Ausübung  ihrer  Aemter  gemacht  haben“  (Siehe  den  Anfang
des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  den
letzten  Punkt  von  $  8  der  Verf.-Urk.)..  Dasselbe  Princip  gilt  in
England  und  Norwegen,  und  wir  haben  oben  gesehen,  wie  es  in
Dänemark  modificirt  ist.  Der  Staatsrath  ist  dem  dänischen  Grundgesetze
  nach  rechtlich  auch  dem  Könige  gegenüber  verantwortlich;
  wir  haben  oben  die  Meinung  ausgesprochen,  dass  dieses
nach  dem  norwegischen  Grundgesetze  nicht  der  Fall  sein  kann.  Aus
denselben  Gründen  wie  dort,  kommen  wir  auch  hier  zu  demselben
Resultate,  in  Ansehung  der  Frage,  ob  der  schwedische  Staatsrath
seinem  Könige  gegenüber  [oder  seinem  „obersten  Procurator*,
dem  „Justizkanzler*  gegenüber  (schwedische  Verf.-  Urk.  $  27)]
rechtlich  verantwortlich  ist.  Wohl  sind  die  Mitglieder  des  Staatsrathes
  von  dem  Angeklagerecht,  unter  anderen,  auch  gegen  „Beamte“,
  welches  im  Grundgesetze  dem  Justizkanzler  zuerkannt  ist
(Verf.-Urk.  8  27),  nicht  ausdrücklich  ausgenommen,  und  es  findet
sich  sogar  im  Anfange  des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit  der
Minister  die  Bestimmung:  .....  „sollen  aber  für  ihre  Rathschläge
und  Amtshandlungen  dem  Könige  und  den  Ständen  des  Reiches
(nun  dem  Reichstage)  verantwortlich  sein  in  der  Art  und  Weise,
wie  solches  in  der  Regierungsform  ausgesprochen  ist,  und  hier
nach  bestimmt  wird,  —  —  —“.  Dessen  ungeachtet,  muss  doch
nach  unserer  Meinung  die  obige  Frage  verneinend  beantwortet
werden,  aus  dem  Grunde,  weil  gegen  die  ausdrückliche  Bestimmung
  des  $  106  der  Verf.-Urk.,  welcher,  als  ein  Specialgericht
  betreffend,  nicht  extensiv  ausgelegt  werden  kann,  das
Reichsgericht  in  diesem  Falle  nicht  kompetent  ist,  und  daher
auch  das  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  nicht
zur  Anwendung  kommen  kann  (cfr.  8  106  der  Verf.-Urk.,  am
Schlusse,  und  das  Rubrum  des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit
der  Minister:  „Gesetz,  wonach  —  —  sollen  vom  Reichs-