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gerichte  beurtheilt  werden“).  Staatsräthe  aber  vor  ein  anderes
Gericht  als  das  Reichsgericht  zu  stellen,  stösst  auf  die  Schwierigkeiten,
  die  wir  oben  in  Betreff  des  norwegischen  Staatsrathes  angeführt
  haben,  wie  denn  auch  überall  da,  wo  das  Gesetz  über
die  Verantwortlichkeit  der  Minister  vom  gemeinen  Recht  abweichende
  Bestimmungen  enthält°),  bei  denselben  Verhältnissen
verschiedene  Gesetze  in  Anwendung  kommen  würden&gt;®).

b.  Dem  Reichstage  gegenüber.

Die  Staatsräthe  haben  Zutritt  zu  den  beiden  Kammern,  mit
dem  Recht  an  den  Verhandlungen,  aber  nicht  an  den  Beschlüssen,
  sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder  einer  derselben
sind,  Theil  zu  nehmen  (Reichstagsordnung  $  53,  mom.  2)°”).  Wenn
sie  auch  Mitglieder  der  Kammern  sind,  so  haben  sie  gleichwohl
nicht  das  Recht  in  den  Ausschüssen  des  Reichstages  oder  der
Kammer  zu  sitzen  oder  an  der  Wahl  der  Ausschussmitglieder
Theil  zu  nehmen  (Reichstagsordnung  8  43).  Es  sind  in  den
Kammern  für  die  Rathgeber  des  Königs  besondere  Plätze  reservirt
  (Ördnung  für  die  erste  Kammer  des  Reichstages  $  2,  mom.  2
am  Schlusse,  Ordnung  für  die  zweite  Kammer  $  1,  mom.  3  am
Schlusse),.  In  der  zweiten  Kammer  haben  sie  das  Recht
das  Wort  ausser  der  Ordnung  zu  bekommen  (Ordnung  $  13)°®)

5)  Ob  die  Verschiedenheit  der  zur  Anwendung  kommenden  Gesetze
eine  noch  grössere  werden  würde,  beruht  auf  der  Auslegung,  die  man  dem
8  6  des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  giebt.

56)  Eine  Ausnahme  bildet  der  in  $  9  des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  aufgenommene  Fall,  welcher  jetzt  zwar  nicht  mehr  von
derselben  Bedeutung  ist,  wie  vor  1815,  aber  jedoch  immer  noch  eintreffen
kann.

57)  Nachdem  im  Reichstage  18561858  der  Beschluss  gefasst  worden
ist,  dass  die  vier  Stände  in  gewissen  Fällen  gemeinsam  zu  berathen  haben,
bestimmte  schon  der  Reichstag  1859—1860,  dass  an  solchen  gemeinsamen
Verhandlungen  auch  die  Staatsräthe,  gleichviel  ob  Mitglieder  der  Stände  oder
nicht,  Theil  zu  nehmen  berechtigt  seien.

68)  Da  in  der  schwedischen  Reichstagsordnung  in  Bezug  auf  das  Recht
eines  Mitgliedes  des  Reichstages  sich  zu  äussern  nicht  gesagt  ist,  wie  viele
Male  es  in  einer  und  derselben  Frage  das  Wort  erhalten  kann,  so  kann  bei
uns  nicht,  wie  in  Dänemark,  eine  besondere  Bestimmung  in  dieser  Hinsicht
für  die  Staatsräthe  vorkommen.  —  Man  muss,  unserer  Meinung  nach,