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—  Das  dänische  Grundgesetz  hat  eine  ungefähr  entsprechende
Bestimmung;  es  können  jedoch  die  Minister,  wenn  sie  Mitglieder
eines  der  Thinge  sind,  zu  Mitgliedern  einer  Oommission  gewählt
werden  und  auch  an  einer  Wahl  zu  solchen  Theil  nehmen.  Was
England  betrifft,  so  haben  wir  gesehen,  wie  in  diesem  Lande  das
Ministerium  in  Wirklichkeit  nur  ein  Ausschuss  der  Majorität
des  Parlamentes  ist.  In  Norwegen  waren  die  Staatsräthe  hingegen
  lange  Zeit  vom  Storthing  ausgeschlossen;  hier  war  es
zuerst  die  Regierung,  die  ihnen  den  Zutritt  zu  öffnen  suchte,
während  das  Storthing  ihnen  energisch  die  Thüren  verschloss;
später  aber  war  das  Storthing  bemüht,  ihnen  die  Thüren  ganz
zu  öffnen  und  suchte  in  eifrigster  Weise  die  Repräsentanten  der
Regierung  zum  Eintritt  zu  veranlassen,  während  nun  die  Regierung,
  ehe  sie  dieser  freundlichen  Einladung  zu  folgen  gesonnen
war,  zuerst  gewisse,  nicht  unbedeutende  Garantien  forderte.  Nunmehr
  sind  aber,  wie  wir  schon  oben  angeführt  haben,  der  vom
Könige  sanctionirten  Grundgesetzänderung  von  1884  gemäss,
die  Staatsräthe  in  die  Volksrepräsentation  eingetreten.

Ein  Recht  zum  Interpelliren  ist  in  den  schwedischen  Grundgesetzen
  nicht  erwähnt°).  Die  Ordnung  für  die  zweite  Kammer
enthält  aber  folgende  Bestimmung:

„Wenn  ein  Mitglied  ausser  der  Tagesordnung  den
Rathgeber  des  Königs  zu  interpelliren  wünscht,  soll  es  die  Interpellation
  schriftlich  und  mit  bestimmtem  Inhalt  abgefasst

annehmen,  dass  in  Schweden  den  Staatsräthen  kein  Recht  zukommt  in  einer
Kammer,  wenn  sie  nicht  Mitglieder  derselben  sind,  einen  bestimmten  Antrag,
  zudem  Zwecke,  dass  er  in  die  Proposition  des  Vorsitzenden
aufgenommen  werde,  vorzulegen.  Ein  solches  Recht  kann  nicht  in  der
Berechtigung  „an  den  Berathungen  Theil  zu  nehmen“  enthalten  sein,  und
dasselbe  würde  auch  nicht  gut  mit  der  Stellung  übereinstimmen,  welche  die
Rathgeber  des  Souveräns,  wenn  sie  als  solche  in  einer  der  Kammern  auftreten,
  der  Kammer  und  dem  Reichstage  gegenüber  einnehmen  dürfen.  Es
ist  das  Verhältniss  ein  anderes  in  Dänemark,  wo  man  in  dieser  Frage  eine
ausdrückliche  Bestimmung  besitzt;  eine  solche  Bestimmung  aber,  wie  praktisch
  anwendbar  sie  auch  sein  mag,  schmeckt  nicht  wenig  nach  englischem
Parlamentarismus,

69)  Dieses  Recht  kann  jedoch  als  eine  Folge  der  Bestimmung  im  $  53
mom.  2  der  Reichstagsordnung  angesehen  werden.