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einreichen.  Die  Kammer  bestimmt,  ohne  vorhergehende
Discussion,  ob  die  Interpellation  stattfinden  darf  oder  nicht.
Im  ersten  Falle  hat  der  Vorsitzende  den  betreffenden  Rathgeber  des
Königs  unverzüglich  von  der  Interpellation  in  Kenntniss  zu  setzen“
(Ordnung  für  die  zweite  Kammer  $&amp;  21,  cfr.  90  der  Verf.-Urk.).
Im  Entwurfe  zur  Geschäftsordnung  für  die  erste  Kammer  war
eine  entsprechende  Bestimmung  enthalten;  sie  wurde  jedoch  von
der  Kammer  verworfen.  Die  Praxis  in  dieser  Kammer  geht
dahin,  dass,  wenn  ein  Mitglied  die  Regierung  zu  interpelliren
wünscht,  dieses  im  Protocoll  angemerkt  wird,  die  Kammer  oder
der  Vorsitzende  aber  befassen  sich  mit  der  Frage  nicht  weiter,
sondern  es  hat  das  betreffende  Mitglied,  welches  zu  interpelliren
wünscht,  sich  nun  selbst  an  den  betreffenden  Rathgeber  zu  wenden
  ®).  Es  hängt  natürlich  von  dem  letzteren  ab,  ob  er  eine
solche,  von  einem  Mitgliede  der  Kammer  vorgelegte  Interpellation
beantworten  will  oder  nicht.

Motivirte  Tagesordnungen  kommen  in  dem  jetzigen  schwedischen
  Parlamentsgebrauche  nicht  vor®!).  Das,  was  man  in  anderen
Ländern  unter  Adressen  versteht,  ist  —  was  den  Reichstag
als  ein  Ganzes  anbelangt  —  in  den  Schreiben  des  Reichstages
  an  den  König  inbegriffen,  von  welchen  $  79  der  Reichstagsordnung
  (cfr.  8  60  der  vorigen  Reichstagsordnung,  88  89,
103  der  Verf.-Urk.,  $  39  mom.  2  der  Reichstagsordnung)  spricht.
Es  kann  der  Reichstag  —  nicht  aber  nur  eine  Kammer  für  sich
—  vermittelst  solcher  Schreiben  beim  Könige  petitioniren,  oder,
noch  allgemeiner,  „in  jeder  beliebigen  Frage  Vorstellungen
machen“  (cfr.  8  60  der  vorigen  Reichstagsordnung).  Es  liegt
kein  Hinderniss  vor,  dass  der  Reichstag  auf  diesem  Wege  dem
Könige  den  Anschluss  an  die  Politik  seines  Staatsraths  erklärt.
Ein  förmliches  Votum  des  Misstrauens  aber  kann  auf  diesem

 

80)  Cfr.  Naumann,  Das  Staatsverfassungsrecht  Schwedens  (in
schwedischer  Sprache),  zweite  Auflage,  vierter  Band,  Stockholm  1883—1884,
S.  170,  171.

1)  Ein  Beschluss,  wie  er  vorgekommen  ist,  einen  Bericht  (des  Constitutionsausschusses
  über  die  vollendete  Prüfung  der  Staatsrathsprotocolle)
„mit  Billigung“  oder  „mit  Missbilligung“  zu  den  Acten  zu  legen,  nähert  sich
jedoch  thatsächlich  einer  motivirten  Tagesordnung.