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Wege  gegen  die  ausdrückliche  Bestimmung  des  $  107  der  Verf.-Urk.,
  welche  die  politische  Verantwortlichkeit  des  Staatsrathes
dem  Reichstage  gegenüber  mit  besonderen  Bestimmungen  umgeben
  hat,  welche  eine  ruhige  und  so  viel  als  möglich  von  Parteirücksichten
  befreite  Prüfung  garantiren  sollten,  nicht  zum  Ausdruck
  gebracht  werden.

In  8  107  ist  die  politische  Verantwortlichkeit  des  Staatsrathes
  besprochen,  und  in  8  106  finden  sich  die  Grundzüge
seiner  rechtlichen.  Beide  Arten  von  Verantwortlichkeit
können  nur  vom  Beichstage  (selbst  oder  durch  seinen  Constitutionsausschuss)
  zur  Geltung  gebracht  werden.  Wir  können
hier  nicht  auf  eine  nähere  Erörterung  der  in  dieser  Hinsicht  geltenden
  Bestimmungen  eingehen,  sondern  nur  bemerken:  1)  dass  die
rechtliche  Verantwortlichkeit  verwirklicht  wird  durch  die  Prüfung
der  vor  dem  Könige  geführten  Protocolle  durch  den  Uonstitutionsausschuss
  (8  105  der  Verf.-Urk.)  und  durch  das  diesem  Ausschuss
zustehende  Recht,  auf  Grund  dieser  Prüfung  Staatsräthe  ®?)  in
Uebereinstimmung  mit  8  106  der  Verf.-Urk.  vor  dem  Reichsgericht
  zur  Verantwortung  zu  ziehen  (88  102,  106),  welches  Gericht
nach  dem  allgemeinen  Gesetze  und  dem  besonders  ausgefertigten
Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  vom  10.  Februar
1810  urtheilt,  und  dessen  Urtheil  Niemand  ändern  kann,  unbeschadet
  des  dem  Könige  zustehenden  Rechtes  der  Begnadigung,
die  sich  aber  nicht  auf  die  Wiedereinsetzung  des  Verurtheilten
in  den  Dienst  des  Reiches  erstrecken  darf  ($  102);  2)  dass
die  Frage  von  der  Geltendmachung  der  politischen  Verantwortlichkeit
  entweder  von  einem  Mitglied  des  Reichstages,
vom  Constitutionsausschusse  oder  von  einem  anderen  Ausschusse
des  (ganzen)  Reichstages  angeregt  werden  kaun;  und  dass  das
Recht  darüber  zu  beschliessen,  nach  Anhörung  des  Constitutionsausschusses,
  dem  Reichstage  zukommt,  welcher  dem  Könige  seinen
Wunsch  schriftlich  mittheilen  kann,  dass  er  den  oder  die,  gegen
welche  Vorwürfe  erhoben  worden  sind,  aus  dem  Staatsrathe  und
dem  Amte  entlassen  möge.  Die  rechtliche  Verantwortlichkeit

6%)  Ob  hierunter  auch  Justizräthe,  die  im  Justizconseil  gesessen  haben,
mitinbegriffen  sind,  hängt  von  der  Auslegung  ab,  die  dem  $  26  der  Verf.
Urk.,  dessen  Bestimmung  allerdings  streitig  ist,  gegeben  wird.