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umfasst  eine  Verantwortlichkeit  der  Rathgeber  des  Königs  für
ihr  Verhalten  im  Amte  in  vergangener  Zeit,  die  Massregel,
die  politische  Verantwortlichkeit  geltend  zu  machen,  ist  nur
praeventiver  Natur  für  die  kommende  Zeit.  Die  Volksrepräsentation
  hat  die  ihr  durch  $  107  der  Verf.-Urk.  in  die  Hand
gelegte  Waffe  wohl  manchmal  zur  Drohung  entblösst,  niemals  aber
davon  weitergehenden  Gebrauch  gemacht.  Es  ist  auch  der  Vorschlag
  gemacht  worden,  den  ganzen  Paragraphen  aus  dem  Grundgesetze
  zu  streichen  (beim  Reichstage  1873),  doch  wurde  dieser
Vorschlag  auf  die  vom  Constitutionsausschusse  angetragenen,
unserer  Meinung  nach  vollgültigen  Gründe  hin  verworfen  (siehe  das
Bedenken  des  Ausschusses,  NAUMANN  2.2.0.  IV,  S.  305—307).  Das
Reichsgericht  aber  ist  fünf  Mal  zusammengetreten.  Was  bei  der
Betrachtung  der  Verantwortlichkeit  des  schwedischen  Staatsrathes,
im  Vergleich  mit  derjenigen  der  Minister  in  England,  Dänemark
und  Norwegen,  für  den  Betrachter  vornehmlich  als  etwas  für
Schweden  Eigenthümliches  hervortritt,  sind  die  bestimmten  Formen,
  in  welche  diese  Verantwortlichkeit  gekleidet  ist.  Man  findet
hier,  wie  auch  in  Bezug  auf  die  Organisation  und  die  Functionen  des
Staatsrathes,  eine  ins  Detail  gehende  Ausarbeitung,  welche,  wenn  sie
auch  nicht  ohne  Mängel  ist,  doch  unbestreitbare  Vortheile  aufweist.

Wir  haben  einige  Grundzüge  der  constitutionellen  Stellung  des
schwedischen  Staatsrathes  verglichen  mit  denjenigen  der  entsprechenden
  Institutionen  in  England,  Dänemark  und  Norwegen.
Wir  haben  nun  diese  Züge  in  ein  Gesammtbild  zusammenzufassen.

Es  ist  gesagt  worden,  dass  das  schwedische  Volk  eine  starke
königliche  Macht  liebe.  Die  Stellung,  welche  es  dem  Staatsrathe
in  den  Grrundgesetzen,  nach  welchen  es  regiert  wird,  selbst  gegeben
hat,  ist  das  meist  unumstössliche  Zeugniss  von  der  Wahrheit
dieses  Satzes.  Die  königliche  Macht  ist  begrenzt,  aber  innerhalb
  der  Grenzen  ist  sie  in  einer  Hand  vereint.  Es  ist  ebensowohl
  die  Pflicht  des  Königs,  Rath  zu  hören,  wie  die  des
Staatsrathes  Rath  zu  geben,  doch  beschliesst  der  König
allein.  Hieraus  folgt,  dass  der  Staatsrath  nur  für  den  gegebenen
  Rath,  nicht  aber  für  den  vom  Könige  gefassten  Beschluss
verantwortlich  ist.  So  ergiebt  sich  sowohl  die  Möglichkeit  als
auch  die  Nothwendigkeit  des  Rechtes  auf  ein  Reservatvotum  und