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kann,  Wahlgesetze,  die  eben  diese  Aristokratie  in  die  Repräsentation
einführen,  ebenso  wie  grosse  politische,  scharf  von  einander  gesonderte
  Parteien  und  endlich  vorzügliche  Staatsmänner  als  Leiter
derselben.  In  demselben  Maasse,  wie  diese  Voraussetzungen  nicht
mehr  in  dem  gleichen  Grad  wie  zuvor  vorhanden  waren,  hat  auch
der  Parlamentarismus  Englands  zu  wanken  begonnen.  Die  Zeit
von  1788—1832  war  seine  Glanzperiode;  sie  ist  auch  gekennzeichnet
  von  der  entschiedenen  und  unbestrittenen  Uebermacht
der  aristokratischen  Familien  in  der  englischen  Gesellschaft:  jene
Familien  mussten  aber  ihre  Macht  bei  der  Parlamentsreform  im
Jahre  1832  mit  der  Mittelklasse  und  durch  das  in  den  Jahren
1867  und  1868  erweiterte  Wahlrecht  auch  mit  den  niederen
Klassen  theilen.  Ohne  Familienerinnerungen  und  Familientraditionen,
  ohne  durch  ihre  Geburt  an  eine  gewisse  Partei  hingewiesen
  zu  sein,  um  sich  derselben  anzuschliessen  oder  —  von  ihr
abzufallen,  kamen  die  Repräsentanten  jener  Classen  in  das  Parlament,
  und  da  die  Parteien  im  Grunde  genommen  nunmehr
nichts  Anderes  sind,  als  zwei  gesonderte  Lager  ohne  bestimmte
Fahnen,  zeigten  die  Mitglieder  des  Parlamentes  sich  immer
weniger  gewillt,  sich  discipliniren  zu  lassen,  und  das  Parteiwesen,
das  doch  die  Stütze  des  Parlamentarismus  gebildet  hatte,  gerieth
in  Verfall.  Die  Summen  für  die  verschiedenen  Departements
werden  jetzt  nicht  länger  summarisch  votirt,  sondern  das  Unterhaus
  votirt  und  kritisirt  mehr  und  mehr  im  Detail  und  es  ist  daher
bei  Weitem  schwerer,  sich  jetzt  auf  seine  Majorität  zu  verlassen.

Der  Parlamentarismus,  welchen  wir  in  England  gefunden
haben,  und  welcher  auch  dort,  nach  dem  Zugeständnisse  englischer
  Verfasser,  nicht  mehr  so  gut  als  früher  arbeitet,  kann
also  nicht  gut  als  das  Muster  für  andere  Staaten  dienen.  Dass
mit  einem  allgemeineren  und  entwickelteren  politischen  Leben,
mit  einem  grösseren  Interesse  bei  den  Wahlen  und  einer  grösseren
politischen  Einsicht  und  Tüchtigkeit  der  Gewählten  der  Einfluss
der  Volksrepräsentation  auf  die  Regierung  des  Landes  grösser
und  grösser  werden  muss,  ist  selbstverständlich,  dieses  ist  aber
auch  nur  der  „Parlamentarismus“,  der  mit  Ernst  erstrebt  werden
  kann.

Archiv  für  öffentliches  Recht  II.  3.  4.  36