Zur  Methodik  der  sociologischen  Rechtslehre.

Von

Professor  Dr.  L.  DARGUN
in  Krakau.

In  seinen  vor  Kurzem  im  „Archiv  für  Oeffentliches  Recht“
erschienenen  „Studien  zur  sociologischen  Rechtslehre“  hat  Professor
  F.  STOERK,  in  Anknüpfung  an  Post’s  „Grundlagen  des
Rechts“  die  vergleichend  etbnologische  Methode  einer  Beurtheilung
unterzogen,  welche,  bei  allem  Wohlwollen  und  aller  Mässigung
in  der  Form  doch  sachlich  im  Wesentlichen  negativ  ist  und  mit
den  Hoffnungen  und  Aspirationen  der  neuen  Richtung  zusammengehalten,
  als  ihr  Todesurtheil  gelten  könnte.  Gewiss,  die  sociologische
  Rechtslehre,  wie  STOERK  sie  bezeichnet,  ist  noch  viel  zu
unentwickelt,  als  dass  sie  nicht,  sowohl  in  ihren  Zielen  als  in
ihrer  Methode  vielfach  schwankend  und  zweifelhaft  sein  müsste,
sind  ja  doch  in  unseren  Tagen  älteste  Wissenschaften,  wie  die
Geschichte  in  ibren  Principien  erschüttert  und  suchen  nach  neuen,
vollkommeneren  Grundlagen  ihrer  Arbeit,  gilt  doch  das  nämliche
auch  von  verschiedenen  Zweigen  der  Rechtswissenschaft  ausser
der  sociologischen  Rechtslehre.  Dennoch  hat  diese  unserer  Ansicht
  nach  bereits  Resultate  zu  Tage  gefördert,  welche  bei  völliger
Verfehltheit  der  Methode  schwerlich  hätten  zu  Stande  kommen
können.  Fragen  wir,  auf  welchem  Gebiet  diese  Erfolge,  so  weit
sie  als  sichergestellt  gelten  dürfen,  zu  suchen  sind,  so  wird  die
Antwort  lauten:  sie  bestehen  in  der  Entdeckung  von  hinter  aller
Völkertradition  liegenden,  zum  Theil  wenigstens  menschlich  allgemeinen
  Entwickelungsthatsachen  und  Gesetzen.  Darüber  hinaus
arbeitet  die  neue  Wissenschaft  in  zwei  principiell  verschiedenen
Richtungen.  Eine  Reihe  von  Ergebnissen,  bisher  gering  in  ihrer