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Zahl  und  angefochten  in  ihrer  Sicherheit,  besteht  in  Aufstellung
von  Gresetzen  periodischer  Entwickelung,  angeblich  also  für  die
Zukunft  der  Menschheit  giltig  wie  für  ihre  Vergangenheit;  die
zweite  Reihe  will  mit  Post  auf  Grund  der  Rechtsvergleichung
eine  neue  Rechtsphilosophie  schaffen,  zu  ewigen,  unveränderlichen
Grundbegriffen  vordringen  und  so  die  Fundamente  aller  Rechtswissenschaft
  reformiren.  Auf  diesem  Gebiet  sind  die  wenigsten,
oder  sagen  wir  es  rund  heraus  —  gar  keine  anerkannten  Resultate
erzielt  worden.  Diese  Differenzen  in  den  äusseren  Erfolgen  der
sociologischen  Rechtslehre  hängen  auf  das  engste  mit  ihrer  inneren
Natur  zusammen.  Je  inniger  die  Folgerungen  mit  ihren  inductiven
Grundlagen  verbunden  sind,  desto  weniger  sind  sie  Anfechtungen
ausgesetzt,  je  mehr  sie  sich  davon  entfernen  und  mit  den  höchsten
Fragen  der  Philosopbie  compliciren,  um  so  mehr  theilen  sie  die
den  letzteren  innewohnende  Unsicherheit.  Durchaus  zweifelhaft
ist  es,  ob  die  sociologische  Rechtslehre  fähig  ist  zum  abstracten
Rechtsbegrifi,  zur  Rechtsidee,  zur  Erkenntniss  der  Niederschläge
des  lebendigen  Rechtsbewusstseins  der  Menschen  zu  gelangen!),
noch  weniger  einleuchtend  ist  die  Begründung  der  Hoffnung  auf
diese  Art  zu  neuen  Grundlagen  des  Rechtes  vorzudringen.  Das  neue
Recht  richtet  sich  nach  herrschenden  ethischen  und  socialen  Bedürfnissen
  und  wird  aus  der  sociologischen  Rechtslehre  vielleicht  selbst
dann  keinen  Nutzen  ziehen  können,  wenn  dieselbe  periodische,  auch
für  die  Zukunft  giltige  Gesetze  sicherstellen  sollte.  Solche  Gesetze
beziehen  sich  auf  grosse  Zeiträume  und  allgemeine  Grundzüge,  ihre
Wahrheit  liegt  darin,  dass  sie  sich  erfüllen,  obgleich  kein  Gesetzgeber
  sie  je  berücksichtigt  oder  auch  nur  gekannt  hat,  de  lege  ferenda,
im  concreten  Fall,  werden  sie  schwerlich  je  Einfluss  gewinnen.
Hauptziel  der  ethnologischen  Jurisprudenz  bleibt  demnach
Feststellung  von  Typen  und  typischen  Relationen  der  in  ihr  Gebiet
fallenden  Erscheinungen.  Wir  halten  dabei  an  der  Ansicht  fest,
„der  Zustand  der  noch  jetzt  lebenden  Wilden  spiegele  den  längst
vergangenen  und  vergessenen  Urzustand  der  Culturvölker  treu,
wenn  auch  nur  in  den  Hauptzügen  wieder“  und  glauben  nach
wie  vor,  mit  dieser  Lehre  stehe  und  falle  die  Wissenschaft  der

!)  Vgl.  die  Besprechung  von  Posr’s  „Grundlagen  des  Rechts“  in  der
Zeitschr.  £.  Privat-  und  öffentl.  Recht  XIII  S.  183  fl.

 

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