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ethnologischen  Jurisprudenz.  Giebt  es  nämlich  in  der  Menschheitsentwickelung
  keine  Typen,  deren  gleichmässige  Wiederholung  uns
die  Aufstellung  von  Gesetzen  ermöglicht,  so  ist  offenbar  das
Streben  nach  solchen  Gesetzen  eine  undankbare,  von  vornherein
aussichtslose  Aufgabe.

Dieser  Ansicht  setzt  STOERK?)  folgende  zwei  Fragen  entgegen:
  „Sind  die  sog.  Wilden  ruhig  stehen  geblieben  seit  der
Zieit,  welche  die  Culturvölker  brauchten,  um  sich  zu  ihrer  heutigen
Höhe  zu  entwickeln?  Und  sind  ihre  heutigen  Zustände  irgend
nothwendig  mit  ihrer  gesammten  Culturstellung  verknüpft,  oder
nicht  vielmehr  historische  Entwickelungen,  durch  welche  ein  Theil
der  Menschheit  gehen  konnte,  ohne  dass  ein  anderer  im  Geringsten
gezwungen  war,  denselben  Weg  zu  machen?  Beide  Fragen
können  auf  Grund  eingehender  Kenntniss  des  Materials  folgendermaassen
  beantwortet  werden.  Ein  absolutes  Stehenbleiben  der
sog.  Wilden,  selbst  der  wenigst  Fortgeschrittenen  unter  ihnen
ist  nicht  wahrscheinlich.  Auch  die  unvollkommenste  bekannte
Oultur  auf  Erden  ist  bereits  Cultur,  welche  eine  Geschichte  hinter
sich  hat;  allein  das  Tempo  des  Fortschrittes  ist  ein  unendlich
variables,  und  hängt  von  einer  Reihe  theilweise  bereits  durch  die
Rırter’sche  Geographenschule  weitläufig  erörterter  Einflüsse  ab.
Hiezu  kommen  die  politischen  Bewegungen,  gleichfalls  abhängig
von  topographischen  Verhältnissen  und  neuerdings  besonders
durch  LAsson  und  GUMPLOwIcz  gewürdigt.

Die  andere  Frage:  Ist  der  Zustand  der  Wilden  mit  ihrer
gesammten  Oulturstellung  verknüpft,  oder  liegen  hier  Entwickelungen
vor,  durch  welche  bloss  ein  Theil  der  Menschheit  durchgehen
mochte,  diese  Frage  ist  in  solcher  Allgemeinheit  naturgemäss
nicht  zu  beantworten.  Es  kann  Erscheinungen  gegeben  haben,
durch  welche  bloss  ein  Bruchtheil  der  Menschheit  hindurchgehen
  musste.  Auch  bei  solcher  Beschränkung  würden  sie
des  theoretischen  Interesses  nicht  entbehren,  und  uns  daher
eifrigste  Erforschung  der  primitiven  Sitten  zur  Pflicht  machen.
Wir  dürfen  aber  darüber  hinausgehen  und  positiv  behaupten,
e8  habe  allerdings  Erscheinungen  gegeben,  welche  nicht  auf  einen

2?)  Archiv  für  Oeffentl.  Recht  I  8.  561  Note.