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Theil  der  Menschheit  beschränkt,  dieselbe  vielmehr  in  ihrer  Totalität
  umfassen.  Zu  diesen  Erscheinungen  gehört  das  Mutterrecht.
Die  Besorgniss  KoHLErsS,  bezüglich  der  Sammlung  der  ethnologischen
  Thatsachen  herrsche  periculum  in  mora  ist  also  keineswegs
  widerlegt,  bleibt  vielmehr  in  voller  Dringlichkeit  aufrecht.
Wäre  auch  gar  nichts  anderes  als  festgestellt  anzusehen,  als  das
von  BACHOFEN  benannte  uralte  Organisationsprincip  der  Mutterfamilie,
  so  würde  das  allein,  in  seiner  für  das  Leben  der  Menschheit
  durchgreifenden,  riesige  Zeiträume  ausfüllenden  Grösse,
mitsammt  allem,  was  damit  unmittelbar  verknüpft  ist,  hinreichen,
ein  Fortarbeiten  in  der  angedeuteten  Richtung  zu  rechtfertigen.
Die  Allgemeinheit  des  Mutterrechtes  wird  durch  ein  mächtiges,
täglich  wachsendes  Beweismaterial  erwiesen.  Man  vergleiche  diesbezüglich
  das  in  einer  früheren  Schrift  in  gedrängter  Kürze
Zusammengestellte)  und  die  seitdem  erschienenen  Arbeiten,
namentlich  die  vorzüglichen  Abhandlungen  WILKENs  und  W.  Ro-BERTSON
  SMITH  nicht  minder  vortreffliches  Werk:  „Kinship  and
marriage  in  early  Arabia.“  (Cambridge  1885).  Die  Erkenntniss
des  Mutterrechtes  als  Ausgangspunktes  für  das  altgermanische
Familienrecht  hat  sich  seit  einigen  Jahren  in  der  germanistischen
Rechtswissenschaft  Bahn  gebrochen  und  zwar  geht  diese  Annahme
von  der  durch  die  sociologische  Rechtsforschung  erweckten
Ueberzeugung  aus,  das  Mutterrecht  sei  gesetzmässig  allgemein
gewesen  und  eigne  sich  daher  zur  Erläuterung  der  sonst  mehrfach
  räthselhaften  altgermanischen  Rechtsquellen.  Auf  verschiedene
Thatsachen  von  gleich  grossem  Gewichte  hat  KOHLER  in  seinen
zahlreichen,  nach  und  nach  alle  bisher  noch  unerforschten  Rechtsgebiete
  in  monographischer  Weise  umfassenden  Schriften  aufmerksam
  gemacht.  Tüchtige  Gelehrte  aller  Nationen  arbeiten
zusammen,  um  das  Material  zu  dem  zugleich  so  anziehenden  und
so  abstossenden  Bild  unserer  Urzeit  zu  gewinnen.

Bevor  wir  auf  die  weitere  Erörterung  der  strittigen  Grundprincipien
  eingehen,  wollen  wir  einen  Augenblick  bei  einem
speciell  gegen  Post  gerichteten  Einwurf  verweilen  (STOERK  a.  a.
O.  564):  „Dass  auch  Post...  dem  Einfluss  der  Ordnungs-®)

  Daraun,  Mutterrecht  u.  Raubehe.  1883.  S.  1—20.