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störungen  ein  vorwiegendes  Gewicht  einräumt  auf  die  Bildung
dessen,  was  er  in  Herkommen  und  Gebrauch  als  die  Einheit  des
Bewusstseins  oder  instinctiv  geübten  Rechtslebens  bezeichnet,  ist
ein  Grundfehler,  den  er  mit  so  vielen  anderen  theilt,  die  das
Recht  merkwürdig  genug  aus  der  Furcht  vor  der  Zerstörung,
oder,  wie  man  es  unter  Anlehnung  an  HERBART  auszudrücken
pflegt,  aus  der  Unlust  am  Streit  hervorgehen  lassen.“  Dagegen
wird  nun  angeführt,  dass  das  Rechtsleben  wenigstens  zu  einem
Theil  geschaffen  sein  muss,  ehe  Massregeln  zu  seinem  Schutze
entstehen  können,  welche  seine  Fortbildung  ermöglichen;  es  sei
damit  wie  mit  dem  Schachspiel,  dasselbe  beruhe  auf  Regeln  wie
man  ziehen  solle,  nicht  auf  Regeln,  wie  man  nicht  zu  ziehen  habe.
Aufbau  der  menschlichen  (xesellschaft,  Sicherung  der  Bewegungsfreiheit
  des  Einzelnen  sei  die  functionelle  Bedeutung  des  Rechtes,
nicht,  wie  die  anderen  wollen,  Beschränkung  der  Willensfreiheit
und  Zwang  in  dem  Sinn,  dass  das  Recht  unmittelbar  in  das
Leben  nicht  Einigung,  nicht  Ordnung,  sondern  ausschliesslich
Trennung,  Scheidung,  Abgrenzung  hineinträgt.

Wir  können  nicht  umhin,  den  Vorwurf,  speciell  Post  gegenüber
  für  nicht  ganz  gerechtfertigt  anzusehen.  Ist  doch  sein  von
Anbeginn  an  consequent  festgehaltener  Ausgangspunkt  die  Geschlechtsgenossenschaft,
  die  Friedensgenossenschaft,  mit  einer  von
PosT  in  vielleicht  übertriebener  Weise  hervorgehobenen  inneren
Ordnung.  Richtig  aber  und  nicht  sowohl  Meinungssache  als
Beobachtungsresultat  ist  das  Factum,  dass  die  Rechtsnorm  der
alten  Zeit  in  grosser  Regel  nicht  als  positive  Vorschrift  sondern
in  repressiver  Weise  zu  Tage  tritt,  die  wichtigsten  Institutionen
des  Privatrechts  sich  daher  auf  dem  Boden  des  Processes  entwickeln.
  Post  hat  also  ganz  Recht  gehabt,  wenn  er  diese  Seite
in  den  Vordergrund  stellte.e  Man  betrachte  doch  die  leges  barbarorum,
  namentlich  die  ursprünglichsten  derselben:  Was  bildet
ihren  Inhalt?  Fast  ausschliesslich  Bestimmungen  gegen  das  Delikt.
Von  den  65  Titeln  der  ältesten  Redaction  der  lex  Salica  sind
nur  drei,  namentlich  Tit.  46  (De  Hac  famirem  —  über  die
Adoption),  Tit.  59  (De  alodis)  und  bis  zu  einem  gewissen  Grade
Tit.  60  (De  eo  qui  se  de  parentilla  tollere  vult)  nicht  repressiven
Inhalts,  alle  übrigen  sollen  der  Zurückweisung  von  Verletzungen