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dienen.  Die  Bestimmungen  processualen  Inhalts,  als  solche  an
und  für  sich  der  Repression  gewidmet,  sind  überdiess  in  die  Form
von  Strafdrohungen  gegen  Vernachlässigung  der  processualen
Pflichten  gefasst,  so  Tit.  I  De  mannire,  Tit.  49,  De  testibus,
Tit.  57,  De  rachineburgis.

Die  Titel  50  „De  fides  factas*  und  52  „De  rem  pri
stitam“  sind  gleichfalls  durchaus  repressiver  Natur,  ebenso  Tit.  45
„De  migrantibus®  und  47  „De  filtortis®  (Anevang).  Tit.  44
„De  reipus“  ist  wahrscheinlich  aus  einer  strafrechtlichen  Bestimmung
  entstanden,  wie  an  anderem  Ort  ausgeführt  wurde;  die
übrigen  54  Titel  des  Gesetzes  endlich  sind  rein  strafrechtlichen
Inhalts.  Ein  ähnliches,  wenm  auch  minder  scharf  ausgeprägtes
Verhältniss  ist  in  den  nächst  jüngeren  Leges  barbarorum  constatirbar:
  Je  entwickelter  sie  sind,  je  vollkommener  die  einzelnen
privatrechtlichen  Institutionen,  desto  untergeordneter  ist  die  Rolle
der  Repression,  mit  anderen  Worten:  dieselbe  ist  Merkmal  des
alten  germanischen  Rechtes.  Dieser  Charakter  hat  sowohl  das
alte  Sachenrecht,  als  das  alte  Obligationenrecht  so  tief  durchdrungen,
  dass  wir  thatsächlich  aus  der  Erkenntniss  dessen,  was
verboten  gewesen,  darauf  schliessen  müssen,  was  Gewohnheit  und
gestattet  war.  Höchst  merkwürdig  sind  diesbezüglich  die  Ergebnisse
  HEUSLERS,  welche  in  die  gegenwärtige  Frage  wirklich  eingreifen,
  als  ob  sie  ad  hoc  geschrieben  worden  wären.  In  seinen
Institutionen  (II  &amp;  6  ff.)  äussert  er  sich  hierüber  wie  folgt:  „Das
Mobiliar-Sachenrecht  ist  in  der  Gestalt,  in  welcher  wir  es  das
ganze  Mittelalter  hindurch  finden,  schon  zu  einer  Zeit  vorhanden,
da  der  Grund  und  Boden  noch  nicht  dem  Privateigenthum  und
damit  dem  sachenrechtlichen  Verkehr  anheimgegeben  war.  In
dieser  ältesten  Zeit  nun  rechnet  die  Rechtsordnung  noch  nicht
mit  dinglichen  und  persönlichen  Rechten  und  bemisst  sie  die
Hilfe  und  den  Schutz,  den  sie  gegen  Rechtsverletzungen  gewährt,
nicht  nach  der  Existenz  und  der  Beschaffenheit  eines  abstracten
Rechtes,  vielmehr  steht  alle  Rechtsverletzung  unter  dem  Delictsbegriff
  und  wird  nur  verfolgt,  soweit  sie  Delictsnatur  hat  und
mit  dem  Ziel  auf  Bestrafung  des  Verbrechens  und  Wiederherstellung
  des  durch  das  Delict  getrübten  Zustandes.  Demgemäss
gewährt  das  Recht  auf  dem  Gebiet,  das  uns  hier  angeht  eine