—  548  °  —

Hilfe  nur  in  zweierlei  Richtung:  1)  Gegen  Eingriffe  in  einen
thatsächlich  vorhandenen  Herrschaftsbestand,  derart,  dass  bei
Diebstahl  oder  Raub  der  seines  Besitzes  verlustig  Gewordene  die
Delictsklage  erhält  und  2)  gegen  unredliche  Vorenthaltung  der
Sache  seitens  dessen,  der  sie  zu  bestimmtem  Gebrauche  empfangen
hat.  Ueberreste  dieser  Grundanschauung  ragen  noch  in  die
späteren  Rechtszustände  hinein,  bei  den  Römern,  deren  actio
depositi  ursprünglich  Delictsnatur  hatte,  so  gut  wie  bei  den
Deutschen,  deren  Anevangsklage  die  Herkunft  von  der  Diebstahlsklage
  das  ganze  Mittelalter  hindurch  nicht  vollständig  verleugnet
hat,  wie  andererseits  die  Klage  auf  Rückgabe  einer  res  praestita
noch  lange  manches  von  der  Natur  einer  Delictsklage  an  sich
trägt.  (Vgl.  z.  B.  lex  Rib.  52.)

Aber  im  Fortschritt  der  Entwickelung  consolidirt  sich  der
abstracte  Begriff  des  Rechtes  an  der  Sache,  und  neben  der  Verfolgung
  des  Verbrechens  wird  der  Schutz  des  dinglichen  Rechtes
um  seiner  selbst  Willen  Rechtsprincip.  Die  Folge  davon  ist  eine
Schmälerung  des  Gebiets  der  Delictsklagen,  welche  in  mancherlei
Richtung  durch  bürgerliche  Klagen  ersetzt  werden.“

Genau  das  nämliche  gilt  vom  Öbligationenrecht.  „Die
Wadiation®  sagt  HEUSLER  (a.  a.  O.°233),  „tritt  uns  in  ihrer
ursprünglichen  Gestalt  nicht  sowohl  als  Vertrag,  vielmehr  als
Zahlung,  beziehungsweise  Sicherung;  nicht  als  Eingehung  einer
Vertragsverbindlichkeit,  sondern  als  Erfüllung  einer  Delictsobligation
  entgegen.  Und  so  erscheint  alles,  was  uns  Üontractsobligation
  ist,  im  alten  Recht  als  componere  und  wadiare,
Busse  zahlen  oder  verbürgen.  Auch  alle  aus  einem  Geschäfte
entstehenden  obligatorischen  Ansprüche,  etwa  wegen  Eviction,
wegen  Verlustes  einer  geliehenen  Sache  u.  s.  f.  wurden  als  Ansprüche
  aus  Delicten  geltend  gemacht  und  der  Beklagte  musste
componere,  oder  wadiare.  Gerade  bei  den  benannten  Realcontracten,
  jedenfalls  wenigstens  bei  dem  Leihe-,  Aufbewahrungsund
  Pfandcontract  ....  kam  die  Contractsnatur  schon  darum
kaum  zum  Bewusstsein,  weil  der  bei  Weigerung  der  Rückgabe
gerichtlich  geltend  gemachte  Ausspruch  dinglichen  Character  hatte,
mit  malo  ordine  possides,  nicht  mit  dare  debes,  erhoben
wurde.  .....  Die  Klage  auf  Rückgabe  anvertrauter  Sachen