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konnte  in  gleichem  Maasse  wie  die  Diebstahlsklage  Delictsnatur
haben,  weil  in  ursprünglichen  Rechtsanschauungen  widerrechtliches
Vorenthalten  einer  Sache  und  diebisches  Behalten  sich  decken.
Was  sonst  bei  Realverträgen  in  einem  Üontractssystem  mit  der
Contractsklage  (actio  directa  und  contraria)  verfolgt  wird,
Ersatz  für  Verlust,  Zerstörung,  Deterioration  der  Sache,  wurde
ebenfalls  als  Ausfluss  des  Delictsanspruchs  behandelt  und  nach
dem  Maass  der  Sachbeschädigung  gebüsst.*

Fügen  wir  hinzu,  dass  das  älteste  Familienrecht  durchwegs,  soweit
  Vaterrecht  und  Kaufehe  vorhanden  waren,  sachenrechtlichen
Character  an  sich  trägt  und  demgemäss  die  Natur  des  Sachenrechts
theilt,  dass  auch  hier  die  Delictsklage  im  Vordergrunde  der  Rechtsbestimmungen
  steht  und  wir  werden  wohl  jeden  Zweifel  an  dem  repressiven
  Oharacter  ältester  Rechtssysteme  als  unzulässig  bezeichnen
dürfen.  Ihr  Inhalt  ist  dann  aber  keineswegs  Zwang  und  Beschränkung
der  Willensfreiheit,  Trennung,  Scheidung  und  Abgrenzung,  sondern
umgekehrt  Sicherung  der  Willensfreiheit,  welche  ja  durch  positive
Rechtsvorschriften  weit  mehr  als  durch  repressive  gebunden  wird.

So  viel  über  die  Rolle  von  Kampf  und  Streit  im  Rechte.
Wir  möchten  nur  noch  darauf  hinweisen,  dass  auch  im  öffentlichen
Rechte  Analoges  stattfindet,  indem  der  Krieg  ein  Hauptfactor
bei  Entstehung  neuer  Lebens-  und  Rechtsformen  ist.  GUMPLOwıcz
  hat  schon  in  frühen  Schriften  darauf  aufmerksam  gemacht
und  hat,  abgesehen  von  der  Frage  der  Priorität,  jedenfalls  das
Verdienst  die  diesbezüglichen  Verhältnisse  neuerdings  dem  Kreise
wissenschaftlicher  Erörterung  einverleibt  zu  haben.

Zwei  weitere  Einwände  STOERKS  (l.  c.  568  ff.),  richten  sich
gegen  eine  Eigenthümlichkeit,  „welche  Post  mit  den  meisten
Autoren  innerhalb  der  deutschen  sociologischen  Litteratur  theilt.“
Diese  Einwürfe  betreffen  erstens:  Mangel  eines  entsprechenden
relativen  Maasses  für  den  Civilisationsbegriff;  Streben  nach  einem
unerreichbaren  absoluten  Maass  desselben  und  zum  zweiten  eine
unbegrenzte  Skepsis,  für  die  nichts  mehr  feststeht  als  der  Wandel,
nichts  beständig  als  der  Tod.  Für  BasTıan,  der  diesem  Fehler
nicht  anheimfiel,  sind  Kindesliebe,  Hingebung  für  die  Zwecke  der
Gemeinschaft,  Regel  im  Geschlechtsleben,  die  aus  der  Gleichung
mit  zahllosen  Unbekannten  mühevoll  gewonnenen  bekannten  Grössen,