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nach  Darstellung  von  Entwickelungen  und  dies  implicirt  die
Unterscheidung  höherer  und  geringerer  Culturen.  Ich  selbst  habe
nicht  bloss  niemals  eingestanden  „dass  ein  Maassstab  für  die
culturelle  Stufenfolge  nicht  gefunden  werden  könne“,  sondern  im
Gegentheil  einen  solchen  Maassstab  gesucht  —  und  er  möge  gut
oder  schlecht  sein  —  wirklich  aufgestellt,  auch  nach  diesem
Maassstaab  die  Unterscheidung  der  Völker  nach  der  Culturhöhe
vorgenommen.  Zugleich  wurden  die  Gründe  entwickelt,  wesshalb
ein  absoluter  Maassstab  der  Culturen  nicht  gefunden  werden
“kann®).  Der  Hauptgrund  hiefür  liegt  in  der  ungleichmässigen
Raschheit  der  Entwickelung  der  einzelnen  Institutionen,  wofür
a.  a.  O.  genügende  Belege  beigebracht  werden.  Während  z.  B.
das  eine  Volk  das  System  des  Mutterrechts  anwendet,  und  zugleich
die  Stufe  der  Feldgemeinschaft  erreicht  hat,  ist  bei  anderen
Völkern  in  der  Periode  der  Feldgemeinschaft  das  Mutterrecht
nur  mehr  in  Ueberresten  erhalten®).  Die  hieraus  erwachsende
Schwierigkeit  ist  offenkundig.  „Trotzdem  nun  ein  vollkommen
genügendes  Merkmal  zur  Feststellung  der  Rangordnung  der  Culturen
  wohl  immer  vergebens  gesucht  werden  wird,  ist  die  Hoffnung
auf  Feststellung  einer  gewissen  derartigen  Anordnung  dennoch
nicht  ausgeschlossen.*  Als  besonders  wichtiges  Merkmal  der
ursprünglichen  Oulturen  werden  Unterscheidung  der  Völker  in
solche  mit  und  ohne  Ackerbau,  ferner  die  Phasen  der  Agrar-Verfassung,
  die  grössere  oder  geringere  Uentralisation  der  politischen
Verfassung,  endlich  die  Entwickelung  des  Eigenthumsrechtes  angeführt
  und  dann  fortgefahren:  Verfassung  und  Eigenthum  übten,
Dank  ihrem  Zusammenhang  untereinander  und  mit  dem  keimenden
Ackerbau  einen  so  grossen  Einfluss,  dass  sie,  trotz  mannigfachem
Abweichen,  Zurückbleiben  und  Vorausellen  anderer  Üulturphänomene,
  doch  am  sichersten  die  Linie  des  Fortschritts  bezeichnen
und  genügen,  um  junge  d.  h.  unvollkommene  und  alte  d.  h.  vollkommene
  Cultur  zu  unterscheiden.“

Dieser  Unterscheidungsgrund  mag  wohl  ungenügend  sein,
(auch  sind  seitdem  andere  vorgeschlagen  worden,)  allein  an  und
für  sich  wird  man  doch  das  Suchen  darnach  gegenüber  dem

5)  Zeitschr.  für  vergl.  Rechtswiss.  V  1—115:  „Ueber  Ursprung  und
Enntwickelungsgesch.  d.  Eigenthums.“  ®)  1.  ec.  8.7.