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Mangel  eines  Eintheilungsgrundes  der  Culturen  bei  den  Engländern,
  nicht  als  ein  wissenschaftlich  ungerechtfertigtes  Vorgehen
verwerfen.  Merkwürdiger  Weise  hat  STOERK  selbst  einen  solchen
und  zwar  absoluten  Maassstab  aufzustellen  versucht,  nämlich  die
ethische  Qualität  der  Erscheinungen.  Ob  diese  hiezu  geeignet
ist,  ist  eine  m.  E.  zu  verneinende  Frage.  Was  zunächst  die
Bezeichnung  von  Kindesliebe,  Hingebung  für  die  Zwecke  der
(remeinschaft,  Regel  im  Geschlechtsleben  als  „primäre  Erhaltungsbedingungen
  jedes  gesellschaftlichen  Verbandes“  angeht,  so  kann
die  Thatsache,  dass  sie  wirklich  von  Uranfang  bei  jedem  Stamme
vorhanden  waren,  doch  nicht  als  ein  selbstverständliches  Factum
a  priori  acceptirt  werden,  es  handelt  sich  hier  vielmehr  um  eine
Reihe  von  der  entferntesten  Vergangenheit  angehörigen  historischen
Thatsachen;  können  dieselben  nicht  unmittelbar  aus  der  physiologischen
  Natur  des  Menschen  erschlossen  werden  —  was  nicht
der  Fall  ist  —  so  muss  ihr  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein
bewiesen  werden  wie  das  jeder  anderen  historischen  Thhatsache.
Diese  Behauptung  setzt  weder  eine  Alles  negirende  und
erschütternde  Skepsis  voraus,  noch  die  Beurtheilung  der
betreffenden  ethischen  Güter  als  schlechthin  werthlose  aprioristische
Bildungen,  eine  Beurtheilung,  der  sich  thatsächlich  kaum  einer
der  Hauptvertreter  der  sociologischen  Rechtswissenschaft  würde
bedienen  wollen.  Wir  können  ganz  wohl  als  Thatsache  anerkennen,
dass  Kindesliebe,  Regel  im  Geschlechtsleben  u.  s.  w.  einmal  im
Dasein  der  Menschheit  nicht  existirt  haben  und  sie  dennoch  als
die  besten,  nützlichsten,  edelsten  Triebe  ansehen.  Es  bleibt  die
Frage  offen,  ob  wir  eine  Urzeit,  welcher  diese  Ideen  fremd  waren,
nichts  desto  weniger  ethisch  verdammen  dürfen;  sollte  aber  die
Anwendung  unseres  ethischen  Maassstabes  auf  jene  Zeit  auch
wirklich  am  Platze  sein,  so  liegt  sie  doch  nicht  innerhalb  des
Forschungsbereiches  der  ethnologischen  Rechtswissenschaft.  Sollte
es  gelingen  die  Gesetze  der  Erscheinungen,  ihren  streng  causalen
Zusammenhang  nachzuweisen,  so  könnte  man  ihre  ethische  Beurtheilung
  ruhig  einer  ferneren  Zukunft  überlassen.  Dieselbe  ist  um
so  weniger  dringend,  als  die  Ethik  selbst  bekanntlich  noch  sehr  im
Argen  liegt  und  nicht  einmal  ihren  Grundprincipien  nach  feststeht.

In  der  sociologischen  Rechtslehre  ist  es  hiemit  wie  in  der