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Nationalökonomie,  wo  die  Verwerthung  ethischer  Gesichtspunkte
bis  jetzt  durchaus  mehr  Verwirrung  erzeugt,  als  Nutzen  gestiftet
hat.  Das  ethisch  Gute  kann  wirthschaftlich  schädlich,  das  ethisch
Schlechte  wirthschaftlich  nützlich  sein.  Ebenso  mag  es  Fälle
geben,  wo  das  ethisch  Gute  einen  Rückschritt  des  Rechtes,  das
ethisch  Schlechte  einen  Fortschritt  desselben  erzeugte,  immer
unseren  eigenen  Maassstab  von  Gut  und  Schlecht  vorausgesetzt.
Ueberdies  sind  in  der  Thatsächlichkeit  des  wirthschaftlichen  sowohl
als  des  rechtlichen  Lebens  die  ethischen  Qualitäten  gewöhnlich
in  der  menschlichen  Brust  verborgen  und  der  Analyse  des
Forschers  unzugänglich,  während  in  wirthschaftlicher  Beziehung
die  Handlungen  und  ihre  Wirkung  klar  zu  Tage  treten,  daher
sich  denn  eine  durchgreifende  und  practisch  verwerthbare  Ulassification
  an  diese  äussere  Seite  zu  halten  hat”).

Die  sociologische  Rechtslehre  würde  ganz  und  gar  nichts
gewinnen,  würden  wir  das  eine  als  gut  das  andere  als  schlecht,
das  eine  als  menschlich,  das  andere  als  unmenschlich  bezeichnen.
Unser  erster  Zweck  ist  zu  constatiren,  was  war,  und  wie  und
warum  es  geworden  ist,  eventuell  daraus  zu  erschliessen,  was  in
Zukunft  kommen  wird.  Die  ethische  Beurtheilung  ist  davon
vollkommen  unabhängig.  Wenn  Post  aus  den  Thatsachen  des
Rechtslebens  schliessen  will,  was  gut  und  was  recht  ist,  dann  unternimmt
  er  wohl  wirklich  Unmögliches,  auf  diesem  Wege  aber
werden  ihm  die  übrigen  Vertreter  der  Schule  nicht  folgen.  Die
geistige  Verbindung  der  Thatsachen  würde  dadurch  keineswegs
hergestellt  werden.  Die  Forderung,  man  möge  hier  überall  den
ethischen  Maassstab  herbeiziehen,  der  Tadel,  wenn  man  es  unterlässt,
  gleicht  dem  Vorwurf,  den  man  einem  Astronomen  machen
würde,  weil  er  die  ästhetische  Wirkung  der  Himmelskörper  nicht
erörtert,  oder  einem  Zoologen,  weil  er  die  Schönheit  der  Thiere
nicht  eingehend  würdigt.  Die  ethische  Seite  der  rechtlichen,  wie
der  wirthschaftlichen  Erscheinungen  ist  sicherlich  hochinteressant,
müsste  aber  einen  unabhängigen  oder  mit  ethischen  Forschungen
verbundenen  und  sehr  umfangreichen  Gegenstand  der  Unter-7)

  Sehr  gut  ausgeführt  von  H.  Dietze  in  der  Abhandlung  zur  Methodik.
Jahrbücher  für  Nat.-Oek.  u,  Statistik  IX.  Bd.  (1884),  vgl.  Dareun,  Egoismus
und  Altruismus  8.  17  £.