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theils  anderen  Wissenschaften  zufallende  Aufgabe.  Ist  beispielsweise
  die  Raubehe  in  ihren  Formen  und  Metamorphosen
festgestellt  worden,  so  wird  der  Germanist  daraus  eine  Reihe
von  Gebilden  deutschen  Rechtes  und  deutscher  Sitte  erklären,
die  ohne  diesen  Ausgangspunkt  unverständlich  wären.  Aehnliches
  gilt  von  den  Institutionen  des  ehelichen  Güterrechtes.

In  Summe  ist  bisher  nicht  sowohl  die  Gleichmässigkeit,  als
vielmehr  die  Ungleichmässigkeit  der  Ursachen  überschätzt  und
zu  sehr  betont  worden,  so  namentlich  von  BuckLE.  Sie  ist
augenfällig,  während  die  Gleichmässigkeiten  verborgener  sind,
daher  sie  übersehen  oder  nur  sporadisch  bemerkt  und  dann  falsch
erklärt  wurden.  Die  Gleichmässigkeit  der  Entwickelung  kann  sich
entweder  auf  einzelne  Institutionen  beziehen  oder  auf  ganze
Culturstufen  und  hier  kann  sie,  wegen  der  ungleich  raschen  Entwickelung
  der  Institutionen  bei  verschiedenen  Völkern  niemals
streng  sein,  wodurch,  wie  schon  bemerkt,  eine  Anordnung  der
Völker  nach  ihrer  Reife  nicht  behindert  ist®)..  Wo  aber  diese
Variationen  völlig  vernachlässigt  werden,  dort  entsteht  ein  falsches
Bild  und  dies  ist  im  vollen  Sinn  des  Wortes  bei  Posr’s
„Geschlechterverfassung“  und  „@Geschlechtsgenossenschaft  der
Urzeit“  der  Fall.  STOERK  schreibt  diese  Lehre  Posrt’s  mit
Unrecht  der  ganzen  Schule  zu.  Wir  haben  uns  bereits  anderweitig
  (bei  Besprechung  von  PosTt’s  „Grundlagen  des  Rechts“)
entschieden  gegen  sie  ausgesprochen  ?).  Mit  Recht  erhebt  STOERK
den  Vorwurf,  dass  diese  „Geschlechterordnung“  an  verschiedenen
Orten  aus  ganz  verschiedenen  Elementen  zusammengesetzt  und
ganz  verschiedener  Natur  ist.  Es  ist  dies  ein  Cardinalpunkt  und
eine  Lebensfrage  der  sociologischen  Rechtslehre,  auf  die  wir  mit
einigen  Bemerkungen  eingehen  müssen.

„Die  primitive  Geschlechtsordnung“  sagt  Post  !®),  „welche
den  Ausgangspunkt  für  das  ganze  staatliche  und  rechtliche  Leben
der  menschlichen  Rasse  bildet,  erscheint  als  eine,  auf  Gemeinsamkeit
  des  Blutes  basirte  Schutz-  und  Trutzgenossenschaft  eigen-8)

  Dareun,  Urspr.  u.  Entwick.  d.  Eig.  8,  5.
®)  Zeitschr.  f.  Privat-  vu.  Oeffentl.  Recht  XIII  S.  181  ff.
1%)  Ursprung  des  Rechtes  S.  80  ff.  vgl.  Geschlechtsgenossenschaft  der
Urzeit  8.  8.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  DI.  3.  4.  7