—  559  —

gelangt  ist,  führt  aus  dem  bereits  angegebenen  Grunde  zu  keinem
befriedigenden  Ergebniss.  Es  stellen  sich  bei  genauerer  Prüfung
Widersprüche  heraus,  deren  Beseitigung  eine  geradezu  unüberwindliche
  Aufgabe  zu  sein  scheint.  Insbesondere  die  Vermögensgemeinschaft
  der  Urzeit  ist  um  so  zweifelhafter,  als  nach  PosT’s
eigener  Lehre  ein  Sachenrecht  in  unserem  Sinn  der  Urzeit  fremd
war!”).  Dieselbe  kenne  vielmehr  bloss  einen  factischen  Besitz
an  einem  wirthschaftlichen  Gute.  Dieser  Besitz  sei  Collektivbesitz
  des  Geschlechtes  gewesen,  die  Störung  des  Besitzstandes
habe  eventuell  sogar  zu  Friedloslegung  und  Blutrache  geführt.
Das  Sachenrecht  der  Genossenschaft  aber  sei  erst  mit  dem  Staate
entstanden.  Das  Verhältniss  der  Jägerstämme  zu  ihren  Gebieten
wird  —  ganz  richtig  —  dem  des  Staates  zu  seinem  Territorium
gleichgestellt  1%),  auch  das  Eigenthum  an  Mobilien  —  wie  das
römische  und  deutsche  Recht  es  kennen,  sei  der  Urzeit  fremd,
diese  habe  vielmehr  nur  geschützten  Besitz  anerkannt  und  auch
diesen  nur  in  beschränktem  Maasse  !?).

Abgesehen  davon,  dass  diese  Unterscheidung  nicht  hinlänglich
  begründet  ist  und  von  dem  Begriff  des  Eigenthums  ausgegangen
  werden  müsste,  um  zu  constatiren,  ob  in  dieser  Urzeit
Eigenthum  war  oder  nicht,  finden  sich  in  Post’s  Arbeiten  zahlreiche,
  mit  der  obigen  Darstellung  in  Widerspruch  stehende
Stellen.  So  wird  z.  B.  gelehrt,  es  erbe  in  der  Urzeit  nur  eine
Person,  der  Häuptling,  und  dieser  erbe  zugleich  Würde  und
Gut,  daher  die  Erbfolgeordnung  in  das  Vermögen  und  in  die
Häuptlingswürde  ursprünglich  dieselbe  sei?®).  Es  gebe  primitive
Genossenschaften,  in  welchen  das  Häuptlingthum  zu  einer  despotischen
  Gewalt  entwickelt  sei,  welche  sich  sogar  zu  einem  Recht
über  Leben  und  Gut  der  Genossen  steigert  ?').  In  der  früheren
Schrift  „über  den  Ursprung  des  Rechts“  heisst  es,  der  Häuptling
  der  primitiven  Genossenschaft  ,  könne  die  Blutsfreunde  verkaufen
  und  verpfänden,  er  habe  auch  das  ganze  Vermögen  der
Genossenschaft  in  seiner  Hand.

Diese  Angaben  sind  mit  dem  Mangel  eines  Eigenthums-17)

  Grundlagen  $  386.  °)  Grundlagen  331.  '%)  1.  c.  328.
2)  Bausteine  II  47.  ®)  a.  a.  O.  21.

37*