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unmittelbar  aus  den  Quellen  bekannten,  späteren  Periode  zusammengehalten,
  in  hohem  Grade  unwahrscheinlich.  Erst  mit  Verbreitung
  der  Kaufehe  werden  Kinder  zu  Gegenständen  des
Familienvermögens.  Die  Theorie  von  der  Geschlechtsgenossenschaft
  ist  also  auch  in  dieser  Beziehung  unbefriedigend.  In  noch
höherem  Maasse  gilt  dies  von  der  dasselbe  Bild  ergänzenden  Darstellung
  des  Häuptlingthums.  In  PosrT’s  früheren  Arbeiten  wird
der  Geschlechtsfürst  als  ein  mit  gottähnlicher  Autorität  ausgestatteter,
  über  dem  Geschlecht  stehender  Despot,  Träger  aller
Rechte  und  Pflichten  des  Geschlechtes  geschildert,  was  mit  den
Quellen  nicht  in  Einklang  zu  bringen  ist*®).  In  den  „Bausteinen“
und  „Grundlagen“  ist  dieser  Standpunkt  wesentlich  modificirt,
ein  Gegensatz,  der  jedoch  nirgends  ausdrücklich  markirt  wird.
In  dem  den  „Bausteinen®  angefügten  Uebersichtsregister,  werden
vielmehr  alle  Schriften  desselben  Autors  auf  gleiche  Linie  gestellt.
In  der  That  wird  auch  nach  den  „Grundlagen“  ?*)  die  Gewalt
des  Geschlechtshäuptlings  als  eine  Leib,  Leben  und  Freiheit
.  der  Seinigen  absolut  beherrschende  geschildert  ®),  durchgehends
werden  hiebei  Familienherrschaft  und  politische  Herrschaft  ohne
Unterschied  durcheinander  gemengt  und  beide  Verhältnisse  als
Häuptlingthum  bezeichnet,  obwohl  sie  doch,  wie  aus  Post’s
eigener  Darstellung  in  den  „Grundlagen“  (S.  110)  hervorgeht,
thatsächlich  von  Anbeginn  an  geschieden  waren.  Trotz  des
imponirenden  von  Post  angehäuften  Materials,  trotz  der  zahlreichen
  in  seinen  Schriften  enthaltenen  neuen  und  ausgezeichneten
  Ausführungen,  ist  also  seine  Lehre  von  der  Geschlechtsgenossenschaft
  der  Urzeit  so  wenig  überzeugend,  dass  sie  keinesfalls
  der  sociologischen  Rechtslehre  als  solcher  zugeschrieben
werden  darf?%)..  Wie  wenig  dadurch  eine  Eintwickelungsgeschichte
  der  einzelnen  Institutionen  ausgeschlossen  wird,  beweisen
zur  Genüge  die  zusammenfassenden  Berichte  KOHLER’s,  WILKEN’S
und  Posr’s?”).  STOERK  befindet  sich  daher  im  Irrthum,  wenn

282)  Vgl.  Geschl.  gen.  d.  Urz.  S.  S.  13,  130  £.,  Urspr.  d.  Rechts  S.  33,
Geschl.  gen.  d.  Urz.  147,  Urspr.  d.  R.  80.

#2)  S.  821.  *)  1.  c.  116,  119;  106,  113,  287.

22)  Vgl.  die  citirte  Rencension  in  GrünuuTs  Zeitschr.

?"),  8.  Konuer.  Das  Recht  als  Culturerscheinung,  Würzburg  1886,