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er  Rechtsinstitute  wie  „die  primitive  Vermögensgemeinschaft“
(abgesehen  von  der  Frage,  ob  sie  thatsächlich  bestanden  hat),
den  Frauenraub,  die  Blutrache  als  nicht  geeignet  für  die  universalgeschichtliche
  Behandlung  auf  ethnologischer  Basis  bezeichnet
und  fortfährt:  „Die  Völker  bieten  eben  auch  in  Ansehung  des
Rechtslebens  nicht  das  öde  Bild  einer  Tautologie,  die  nur
durch  chronologische  Differenzen  der  Entwickelungsphasen  durchbrochen
  wird.  Wer  das  ausdrücklich  oder  in  Praemissen  behauptet,
der  thut  der  Wirklichkeit  Gewalt  an.“  —  Ob  bei  allen  diesen
Institutionen,  z.  B.  beim  Frauenraub  die  ganze  Menschheit  übereinstimmende
  Entwickelungen  aufweist,  oder  nur  Theile  der  Menschheit,
  wie  die  indoeuropäische  Rasse,  mag  hier  dahingestellt
bleiben,  da  es  für  den  Werth  der  betreffenden  Untersuchungen
nicht  ausschlaggebend  ist.  Dass  aber  hier  Gesetze  obwalten,  ist
als  nachgewiesen  anzusehen,  ohne  diese  wäre  eine,  streng  an
die  Quellen  anschliessende  Classificirung  der  Entwickelungsstufen
des  Frauenraubes  unmöglich  gewesen  ?®).  Die  vorhandene  Gleichmässigkeit
  ist  hier  ebensowenig  öde  Tautologie,  als  in  irgend
einem  anderen  Falle  natürlicher  Gesetzmässigkeit.  So  sind  beispielsweise
  Wachsthum,  Ernährung  und  Vermehrung  der  Pflanzen,
ihre  innere  Structur  u.  s.  w.  zahlreichen,  theilweise  bereits
erforschten  Gesetzen  unterworfen  ,  trotzdem  zeigt  sich  aber  im
Einzelnen  unendliche  Mannigfaltigkeit.  Im  socialen  Leben  giebt  es
mehr  Complicationen,  daher  noch  weitergehende  Differenzirung.
Je  primitiver  die  Zustände  desto  gleichmässiger  bei  allen  Völkern,
analog  der  Erscheinung,  dass  sich  die  Samenkörner  mehr  gleichen
als  die  fertigen  Pflanzen,  die  Eier  mehr  als  die  Vögel,  die  Embryonen
mehr  als  die  entwickelten  Thiere  u.  s.  w.  Auch  die  von  STOERK
als  conträre  Instanz  angeführte  Entwickelung  der  Kunst  bildet
hievon  keine  Ausnahme.  In  der  Kunst  der  Naturvölker,  soweit
sie  bereits  erforscht  ist,  zeigen  sich  erstaunlich  gleichmässige
Grundzüge,  das  primitive  Linienornament  von  bloss  durch  Ausgrabungen
  bekannten,  vorhistorischen,  und  das.  von  jetzigen  neu-WILkEN

  De  vrucht  van  de  beoefening  der  ethnologie  voor  de  vergelijkende
rechtswetenschap  Leiden  E.  I.  Brill  1885,  Post  Einleitung  in  das  Studium
der  ethnologischen  Jurisprudenz  Oldenburg  1886.

3)  Darcun  Mutterrecht  und  Raubehe  8.  92—110,