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seeländischen  und  arktischen  Völkern  gleicht  sich  in  einer  Weise,
welche  das  Spiel  blossen  Zufalls  vollständig  ausschliesst  ?°).
Analog  ist  der  Fall  des  primitiven  Rechtes.  Trotz  aller
Uebertragung  des  Rechtes  von  Volk  zu  Volk  —  einer  Uebertragung,
  welche  wegen  des  innigen  Zusammenhanges  desselben
mit  der  Moral  und  Volkssitte  überhaupt,  mit  grossen  Schwierigkeiten
  zu  kämpfen  hat,  hat  es  Institute  gegeben,  welche  überall
originär  und  der  ganzen  Menschheit  oder  grossen  Theilen  derselben
  gemein  waren.  STOERK  bezeichnet  die  diesbezüglichen
Forschungen  als  eine  Reise  um  die  Welt  mit  einer  Hand  voll
Münzen,  einen  luxuriösen  Haushalt  mit  dürftigen  Mitteln.  Thatsächlich
  sind  die  Mittel  längst  nicht  mehr  dürftig,  trotz  unleugbarer
  Unvollständigkeit  im  Einzelnen.  Es  erscheint  demnach  nicht
gerecht  das  bereits  Erreichte  gering  anzuschlagen  und  als  blosse
Geschichte  einzelner  Phasen,  gewonnen  aus  einer  Menge  zusammenhangloser
  Facten  anzusehen.  Die  Details  der  Entwickelungen
werden  allerdings  niemals  entdeckt  werden  können,  das  Typische
derselben  aber,  das  was  ihre  Gesetze  ausmacht,  dieses  sicherzustellen,
  dazu  scheint  nach  der  bisherigen  Erfahrung  gegründete
Hoffnung  zu  bestehen.  Eine  andere  immer  wieder  aufgeworfene
und  für  die  sociologische  Rechtslehre  geradezu  fundamentale  Frage
ist  die  nach  dem  Werth  und  der  Zuverlässigkeit  des  verarbeiteten
Stoffes.  Die  diesbezüglichen  Einwürfe  sind  von  KonLEr,  Post
und  WILKEN,  welcher  bekanntlich  die  malaischen  Völker  an  Ort
und  Stelle  eingehend  studirte,  wiederholt  und  gut  widerlegt
worden,  Verfasser  dieser  Zeilen  hat  gleichfalls  bei  Gelegenheit
von  Recensionsabhandlungen  in  Grünnaur’s  Zeitschrift  die  Frage
mehrmals  erörtert.  Uebrigens  ist  in  TyLor’s  „Researches  into
the  early  Hist.  of  Mankind*  („Anfänge  der  Cultur“  1873)  Cap.  I
eine  vortreffliche  Darstellung  der  diesbezüglichen  Principien  enthalten,
  zwar  nicht  bloss  mit  Bezug  auf  die  rechtswissenschaftliche
Seite  der  vergleichenden  Ethnologie,  aber  desshalb  doch  nicht
weniger  auf  sie  anwendbar.  Es  bleibt  abzuwarten,  ob  alle  diese
Ausführungen  in  überzeugender  Weise  widerlegt  werden,  jedenfalls
ist  ihre  Berücksichtigung  vorauszusetzen,  bevor  die  Frage  neuerdings
  erörtert  werden  kann.  Der  durchschnittliche  Eindruck  des
”%)  Vgl.  LusBock  Vorgeschichtliche  Zeit.