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ethnographischen  Materials  ist,  dass  es  an  Zuverlässigkeit  und
Verständlichkeit  hinter  demjenigen  verschiedener  anderer  Disciplinen,
beispielsweise  der  germanistischen  Rechtswissenschaft  keineswegs
zurücksteht,  und  den  ihm  innewohnenden  eigenthümlichen  Schwierigkeiten
  gegenüber  ausgedehnte  Mittel  der  Correctur  und  Controle
in  sich  birgt,  indem  hier  die  Natur  durch  die  unendliche  Verschiedenheit
  ihrer  äusseren  Einflüsse  auf  die  Menschen  in  grossartigstem
  Maassstab  das  Experiment  ersetzt,  und  uns  unterscheiden
lehrt,  welche  Erscheinungen  von  äusseren  Einflüssen  unabhängig
also  der  menschlichen  Natur  eigenthümlich  und  welche  durch
locale  Verhältnisse  bedingt  sind.  Den  Werth  der  Resultate
beurtheilt  nun  STOERK  folgendermaassen:  „Hier  ist“,  sagt  er,  „die
Constatirung  einer  Erscheinung,  die  wir  unserer  Auffassung  nach
als  Glied  einer  primitiven  Rechtsordnung  qualificiren,  die  Ausschöpfung
  ihres  wissenschaftlichen,  besser  rechtsgeschichtlichen
Werthinhaltes.*  „Die  Thatsache  bleibe  unverbunden  und  unverbindbar
  bestehen  inmitten  einer  Wolke  gleich  isolirter  Daten,
welche  wir  nur  im  Wege  einer  gekünstelten  Denaturirung  in  die
(tussform  unserer  Rechtsanschauung,  unserer  Rechtslehre  und
unserer  Rechtsterminologie  bringen  können.“  Uns  scheint  dieser
Vorwurf  auf  die  bisher  entdeckten  Institutionen  der  Vorzeit  nicht
zu  passen.  Ueberall  zeigen  sich  uns  vielmehr  fruchtbare  und
interessante  Anknüpfungspunkte  an  das  Recht  der  historischen
Zeit.  Wenn  wir  unsere  moderne  Rechtsterminologie  gebrauchen,
so  werden  doch  darüber  die  Unterschiede  zwischen  den  primitiven
und  den  jetzigen  Rechten  nicht  vergessen.  Es  ist  nicht  abzusehen,
warum  wir  nicht  Namen  wie  Eigenthum,  Familienvater,  Ehe,  u.  s.  w.
gebrauchen  sollen,  wenn  der  Inhalt  der  urzeitlichen  Rechte  unseren
diesbezüglichen  Begriffen  entspricht.  Selbst  wo  dies  nicht  in
vollem  Maasse  der  Fall  ist,  werden  wir,  unter  ausdrücklicher
Feststellung  der  obwaltenden  Abweichungen,  dennoch  und  mit
Vortheil  die  gewohnte  Terminologie  nicht  verlassen.  Es  ist
allerdings  nur  zu  wahr,  dass  die  Darstellungen  mancher  Ethnologen
  —  es  ist  überflüssig  sie  zu  nennen  —  nichts  sind  als  eine
Wolke  isolirter  Daten,  es  liegt  dies  jedoch  weder  an  der  Natur
des  Gegenstandes,  noch  an  jener  des  Materials,  sondern  einzig
an  einer  ungeschickten  und  unwissenschaftlichen  Handhabung  der