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einander,  ohne  Einheit  in  den  Gedanken,  und  sind  bis  jetzt  eine  formlose
Anhäufung  von  Gesetzen  gewesen,  die  sehr  verschiedene  und  sogar  oft  kontradiktorische
  Ideen  ausdrückten.  In  ihrem  Wirrwar  hatten  die  Vorsteher  unserer
Landgemeinden  viel  Mühe  die  Gründe  einer  Entscheidung  und  eine  feste  Norm
zu  finden.  Der  Gesetzgeber  von  1884  hat  es  sich  vor  allem  zur  Aufgabe  gesetzt
diesen  Organen  der  communalen  Verwaltung  behülflich  zu  sein,  indem  er  in
einem  einzigen  systematisch  geordneten  Gesetze  den  vorhandenen  zerstreuten,
von  der  Vergangenheit  überlieferten  Stoff  zusammenstellte.  In  Folge  dessen
ist  das  Gesetz  vom  5.  April  weit  eher  eine  Codificationsarbeit,  als  eine
neue  Gesetzgebung  zu  nennen;  seine  Verfasser  haben  jedoch  die  Nothwendigkeit
  verstanden,  und  die  Gelegenheit  ergriffen  das  Gesetz  mit  den
Ideen,  die  zur  Zeit  in  der  öffentlichen  Meinung  und  in  unseren  parlamentarischen
  Versammlungen  vorherrschen,  in  Einklang  zu  bringen,  indem
sie  die  Unabhängigkeit  der  Gemeinde  und  ihrer  erwählten  Vertreter  einerseits
  der  Centralgewalt  der  Verwaltung,  andererseits  den  kirchlichen  Behörden
gegenüber  ausgedehnt  haben.

Wir  glauben  der  orientirenden  Aufgabe  des  Archivs  zu  entsprechen,
wenn  wir  in  einer  kurzen  Skizze  die  Verfassung,  in  welche  die  französischen
Gemeinden  durch  dieses  neue  Gesetz  gebracht  worden  sind,  darstellen.

Das  Gesetz  vom  5.  April  1884,  das  im  „Journal  officiel“  des  folgenden
Tages  verkündigt  worden  ist,  hat  168  Artikel  und  wird  in  sieben  Titel
eingetheilt.

I.  —  Der  erste  den  „Communes“  gewidmete  Titel  (art.  1—9)  bestimmt
die  entweder  an  den  Namen  der  Gemeinden,  oder  im  Umfang  ihrer  Gemarkungsgrenzen
  vorgenommenen  Abänderungen;  es  dürfte  daher  überflüssig  erscheinen
hier  bei  diesen  Normen  streng  localer  Bedeutung  länger  zu  verweilen.

II.  —  Im  Titel  H,  der  ziemlich  lange  Erörterungen  verlangt,  wird  von
den  „Conseils  municipaux“  gehandelt  (art.  9—72).  Wir  wollen  nach  einander
ihre  Organisation,  ihre  Thätigkeit  und  ihren  Wirkungskreis  betrachten.

a.  Organisation  der  „Conseils  municipaux“.  —  An  die  Spitze  jeder
Gemeinde  ist  eine  berathende  Versammlung  gestellt,  die  über  die  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  der  Einwohner  zu  wachen  beauftragt  ist:  es  ist
der  „Oonseil  municipal*.  Die  Zahl  der  Mitglieder,  aus  denen  sie  besteht,  ist
wechselnd;  sie  ist,  nach  dem  Ergebnisse  der  unmittelbar  vor  der  Wahl
stattfindenden  offiziellen  Bevölkerungszählung  festgestellt,  und  auf  der  folgenden
  Grundlage  bestimmt.  Der  Conseil  besteht  aus:

einander  proklamirt  worden  sind,  müssen  hier  Erwähnung  finden:  in  der
epoque  intermediaire  (von  1789—1804),  das  Gesetz  vom  22.  Dez.—8.  Jan.  1790,
die  Constitution  vom  5.  fructidor  des  Jahres  III,  das  Gesetz  vom  28.  pluviose
des  Jahres  VIIL.  —  Unter  der  Monarchie:  die  Gesetze  vom  21.  März  1831
und  vom  18.  Juli  1837.  —  Unter  der  Regierung  der  zweiten  Republik,  das
Gesetz  vom  8.  Juli  1848.  —  Unter  der  Regierung  Napoleons  III.  die  Gesetze
vom  5.  Mai  1855,  vom  24.  Juli  1867  und  vom  22.  Juli  1870.  —  Endlich
unter  der  jetzigen  Regierung,  diejenigen  vom  14.  April  1871,  vom  20.  Jan.  1874
vom  7.  Juli  desselben  Jahres  und  vom  12,  August  1876.