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10  Mitgliedern  in  den  Gemeinden  von  500  oder  weniger  Einwohnern,

12  n  Don  n  „   501—  1500  Einwohnern,

16  „  nn  „  „   1501—  2500  n

21  n  »n  n  „  2501—  3500  n

23  n  Don  „  „   8501--10000  n

27  n  on  „  „  10001—30000  n

30  n  on  n  „  830001--40000  n

32  ,  on  „  „  40001--50000  „

3  n  nn  n  „  50001--60000  n

36  on  n  „  60001  und  mehr  Einwohnern.?)

Die  Gemeinderäthe  werden  auf  Grund  einer  Listenwahl  für  die  ganze
Gemeinde  gewählt;  die  Sache  verhält  sich  anders  nur  in  dem  Falle,  wenn
die  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke  eingetheilt  wird,  deren  jeder  eine
der  Ziffer  der  eingeschriebenen  Wähler  entsprechende  Zahl  von  Gemeinderäthen
  wählen  muss.  Diese  Theilung  in  Sectionen  kann  nur  in  den  folgenden
zwei  Fällen  stattfinden:  1)  wenn  die  Gemeinde  aus  mehreren  getrennten
Ortschaften  besteht;  2)  wenn  die  so  zusammengesetzte  Bevölkerung  der
Gemeinde  10000  Einwohner  übersteigt.  Sie  wird  von  dem  „Conseil  general“
des  Departements,  auf  den  Vorschlag  entweder  eines  seiner  Mitglieder,  oder
des  Präfekten,  oder  des  Gemeinderaths,  oder  endlich  der  Wähler  der  interessirten
  Gemeinde,  ausgesprochen.

Die  Gemeinderäthe  werden  durch  allgemeine  und  direkte  Wahl  gewählt,
d.  h.  alle  in  die  Wahllisten  eingeschriebenen  Bürger,  die  sich  in  keinem  von
dem  Gesetze  vorgesehenen  Unfähigkeitsfalle  befinden,  haben  das  Recht
an  der  Wahl  persönlich  Theil  zu  nehmen.

In  die  Wahllisten  werden  alle  Franzosen  männlichen  Geschlechts  nach
zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  eingetragen.  Sie  müssen  jedoch  eine  der
folgenden  Bedingungen  erfüllen:  der  Wähler  muss  1)  seinen  wirklichen
Wohnsitz  in  der  Gemeinde  haben,  oder  sich  darin  seit  wenigstens  sechs
Monaten  aufhalten?);  2)  in  eine  der  vier  Listen  der  direkten  Steuer,  oder  der
Leistungen  „en  nature“  eingeschrieben  sein,  und  wenn  er  in  der  Gemeinde
nicht  wohnt,  muss  er  den  festen  Willen  sein  Wahlrecht  darin  auszuüben,
ausgedrückt  haben;  oder  zu  der  Familie  eines  in  das  Register  der  Leistungen

9)  Diese  Verfügung  bezieht  sich  nicht  auf  die  Stadt  Paris;  sie  hat
nämlich  80  Gemeinderäthe,  nach  dem  Verhältnisse  von  5  pro  Gemeindebezirk
(Gesetz  vom  14.  April  1871,  Art.  10),  andererseits  wird  das  in  dem  Gesetze
angegebene  Verhältniss  durch  den  Artikel  10  in  fine  des  Gesetzes  von  1884,
um  3  Gemeinderäthe  pro  Mairie,  in  den  Städten,  die  wie  z.  B.  Lyon  mehrere
solche  besitzen,  vermehrt.

®)  Das  Gesetz  von  1884  hat  den  Unterschied  zwischen  den  für  das
politische  und  das  municipale  Wahlrecht  verlangten  Wohnsitzbedingungen
aufgehoben.  Die  frühere  Gesetzgebung  verlangte  für  die  Municipalwahl
einen  zweijährigen  Wohnsitz  in  der  Gemeindegemarkung;  es  genügen  heute
sechs  Monate  zur  Befähigung  um  einen  Gemeinderath  oder  einen  Abgeordneten
  zu  wählen.