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„en  nature“  eingetragenen  Wählers,  in  das  er  selbst  nicht  eingetragen  ist,
gehören,  oder  endlich  von  dieser  Steuer  nur  wegen  vorgeschrittenen  Alters
oder  krankheitshalber  enthoben  sein;  3)  zufolge  des  Artikels  2  des  deutschfranzösischen
  Vertrags  vom  10.  Mai  1871  für  die  französische  Nationalität
optirt  und  die  amtliche  Erklärung  abgegeben  haben,  sich  in  der  Gemeinde
niederzulassen  (Gesetz  vom  19.  Juni  1871),  oder  4)  zu  einem  obligatorischen
Wohnsitz  in  der  Gemeinde,  sei  es  als  Pfarrer  eines  vom  Staate  anerkannten
Cultus,  sei  es  als  öffentlicher  Beamter,  verpflichtet  sein.

Alle  Wähler  der  Gemeinde  und  alle  in  das  Register  der  direkten  Steuer
in  der  Gemeinde  eingeschriebenen  Bürger‘),  die  mehr  als  fünfundzwanzig
Jahre  alt  sind,  können  zu  Gemeinderäthen  gewählt  werden.  Die  im  aktiven
Dienste  stehenden  Soldaten  und  Matrosen,  die  gerichtlich  unter  Curatel  gestellten
  Personen,  diejenigen,  welche  von  den  Kommunalabgaben  entbunden,
oder  durch  die  Armenverwaltung  unterstützt  sind,  endlich  die  zu  einem  ausschliesslich
  persönlichen  Dienste  verwendeten  Dienstboten,  sind  im  allgemeinen
nicht  wahlfähig.  Es  sind  auch  unfähig  gewählt  zu  werden,  aber  nur  in  dem
Bezirk,  in  dem  sie  ihre  Amtssitze  haben,  die  Präfekten,  die  Unterpräfekten,
die  Generalsekretäre,  die  Präfekturräthe,  die  Polizei-Beamten  und  Commissäre,
die  activen  Richter  der  Gerichte  erster  Instanz  und  der  Apellgerichte,  die
Friedensrichter,  die  Rechnungsbeamten  des  Communalvermögens,  die  Leiter
communaler  Unternehmungen,  die  öffentlichen  Lehrer,  die  Beamten  der  Präfekturen
  und  Unterpräfekturen,  die  Ingenieure  und  Wegebauaufseher,  sowie  die
Wegaufseher,  die  festangestellten  Religionsdiener  eines  vom  Staate  anerkannten
Cultus,  die  von  der  Gemeinde  bezahlten  Functionäre.  Endlich  unbeschadet  ihrer
sonstigen  Wahlfähigkeit  ausserhalb  ihres  Amtsbezirkes,  können  die  Präfekten,
  Unterpräfekten,  Generalsekretäre  der  Präfektur,  Polizeiagenten  oder
Commissäre,  Gouverneure,  Direktoren  oder  Mitglieder  des  Rathes  in  den
Colonien,  ihr  Amt  nicht  mit  der  Führung  des  Amtes  eines  Gemeinderathes
kumuliren.  Wenn  sie  mit  einem  solchen  kraft  einer  Wahl  beauftragt  sind,
so  haben  sie  binnen  einer  Frist  von  10  Tagen,  von  der  Verkündigung  des
Wahlresultates  ab,  zwischen  diesem  Dienste  und  der  Beibehaltung  ihres
Amtes  zu  wählen.  Wenn  sie  keine  bestimmte  Erklärung  abgeben,  so  wird
angenommen,  dass  sie  die  Beibehaltung  ihrer  amtlichen  Stellung  vorgezogen
haben.  Es  muss  noch  bemerkt  werden,  dass  in  den  Gemeinden,  deren  Bevölkerung
  sich  auf  mehr  als  500  Einwohner  beläuft,  Verwandte  in  auf-  und
absteigender  Linie,  Brüder  und  Schwäger  nicht  zugleich  Mitglieder  desselben
  Gemeinderaths  sein  können.

Die  Gemeinderäthe  werden  auf  vier  Jahre  gewählt;  sie  werden  am
ersten  Sonntage  des  Monats  Mai  in  ganz  Frankreich  vollständig  neu  gewählt,
sogar  in  dem  Falle,  dass  sie  zwischen  zwei  Generalwahlen  gewählt  worden

*)  Es  kann  jedoch  die  Zahl  der  Gemeinderäthe,  die  am  Tage  der  Wahl
nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,  das  Viertel  der  Mitglieder  des  Rathes
nicht  übersteigen.