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sind.  Ausser  dieser  vollständigen  und  allgemeinen  Erneuerung,  können  in
einer  Gemeinde  vor  dem  Ablauf  der  vier  Jahre  allgemeine  oder  partielle
Wahlen  stattfinden.

Dies  geschieht  zunächst  da,  wo  der  Gemeinderath  aufgelöst  worden  ist;
man  darf  jedoch  nicht  die  Auflösung  mit  der  Unterbrechung  (Suspension),
die  durch  einen  Beschluss  des  Präfekten  verkündigt  wird  und  einen  Monat
nicht  übersteigen  darf,  verwechseln;  erstere  kann  nur  auf  Grund  eines  im
Ministerrathe  ergangenen  und  im  „Journal  officiel*  verkündigten,  begründeten
Erlasses  des  Präsidenten  der  Republik  erfolgen.  In  diesem,  sowie  im  Falle,
dass  alle  Gemeinderäthe  demissionirt  haben,  wird,  so  lange  ein  Gemeinderath
nicht  wieder  gewählt  worden  ist,  eine  specielle  Delegation  mit  der  Competenz
eingesetzt,  die  konservatorischen  und  dringenden  Verwaltungsakte  der  Gemeinde
  zu  führen’).  Diese  Delegation  besteht  aus  drei  Mitgliedern  in  den
Gemeinden,  deren  Bevölkerung  35000  Einwohner  nicht  übersteigt,  aus  drei
bis  sieben  in  den  stärker  bewohnten.  Sie  wird  innerhalb  acht  Tagen  nach
der  Auflösung  oder  der  Annahme  der  Abdankung,  durch  einen  Erlass  des
Präsidenten  der  Republik  ernannt,  der  zugleich  den  Präsidenten  und  im  Nothfalle
  den  Vicepräsidenten  derselben  bestimmt.  Die  Amtsbefugnisse  der  Delegirten
  hören  auf,  sobald  der  neue  Gemeinderath  gewählt  worden  ist  und  diese
Wahl  muss  in  zwei  Monaten  nach  der  Auflösung  oder  der  letzten  Demission
  stattfinden.

Es  muss  andererseits  eine  Ergänzungswahl  in  der  Frist  von  zwei  Monaten,
seit  der  letzten  Vacanz,  stattfinden,  wenn  der  Gemeinderath  durch  Abdankungen
  oder  Sterbefälle  bis  zu  drei  Vierteln  seiner  Mitglieder  vermindert
ist;  indessen  sind  in  den  sechs  Monaten,  welche  der  vollständigen  Neuwahl
vorhergehen,  die  Ergänzungswahlen  nur  in  dem  Falle  obligatorisch,  wenn
der  Gemeinderath  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  verloren  hat.

Die  Wähler  werden  durch  einen  in  der  Gemeinde  wenigstens  vierzehn
Tage  vor  dem  Wahltag,  welcher  ein  Sonntag  sein  muss,  zu  verkündigenden
Erlass  des  Präfekten  zur  Vornahme  der  Wahlhandlung  einberufen;  dieselbe
darf  nicht  länger  als  einen  Tag  dauern.  In  jedem  Wahlbüreau  wird  der
Vorsitz  von  dem  Maire,  oder  dem  Adjunkten,  oder  von  einem  Mitglied  des
Gemeinderaths  nach  der  Ordnung  des  Verzeichnisses,  oder  endlich  im  Verhinderungsfalle
  aller  dieser  Personen  von  einem  durch  den  Maire  bestimmten
Wähler,  geführt.  Der  Vorsitzende  allein  hat  über  die  Ordnung  der  Versammlung
  zu  wachen;  er  hat  als  Beisitzer  die  beiden  ältesten  und  die  beiden
jüngsten  Wähler,  die  lesen  und  schreiben  können  und  der  Eröffnung  der
Sitzung  beiwohnten.  Das  Büreau  ernennt  einen  Schriftführer,  dem  jedoch
nur  berathende  Stimme  zusteht.

5)  Eis  ist  der  Delegation  verboten  das  Vermögen  der  Gemeinde  über
den  disponibeln  Betrag  des  laufenden  Jahres  zu  verpfänden,  das  Communalbudget
  vorzubereiten,  die  Rechnungslegung  des  Maires  oder  des  Einnehmers
abzunehmen,  das  Personal  oder  die  Ordnung  des  öffentlichen  Unterrichts  zu
modificiren.

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