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Das  Büreau  nimmt  die  Wahlstimmen,  welche  auf  weissen,  im  voraus
bereit  gehaltenen  Zetteln  verzeichnet  werden  müssen,  entgegen;  es  entscheidet
in  Streitfällen  provisorisch  durch  einen  motivirten  Beschluss  die  Streitigkeiten,
  welche  aus  der  Vornahme  der  Wahlhandlung  entstehen,  und  verkündigt
endlich  das  Ergebniss  der  Wahl.  Niemand  ist  im  ersten  Wahlgange  gewählt,
wenn  er  nicht  erstens  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,
zweitens  die  Stimmen  des  vierten  Theiles  der  eingeschriebenen  Wähler
erlangt  hat.  In  der  zweiten  Abstimmung,  die  gesetzmässig  im  Nothfalle  am
folgenden  Sonntage  stattfindet,  genügt  die  relative  Mehrheit  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  Stimmenden.

Jedem  Wähler  und  jeder  wahlfähigen  Person  steht  das  Recht  zu,  eine
Klage  anzustrengen,  um  den  Wahlakt  der  Gemeinde  für  nichtig  zu  erklären.
Der  Präfekturrath  entscheidet  über  die  Anfechtung,  unter  Vorbehalt  des
Recurses  an  den  Staatsrath.

b)  Thätigkeit  der  „Conseils  munieipaux“.  —  Es  finden  jährlich  vier
gewöhnliche  Sessionen  statt,  im  Februar,  Mai,  August  und  November:  jede
dauert  vierzehn  Tage  lang,  unbeschadet  einer  durch  den  Unterpräfekten  erlaubten
  Verlängerung;  diejenige  Session  jedoch,  in  welcher  man  über  das  Budget
der  Gemeinde  debattirt,  kann  sechs  Wochen  dauern.  Ausser  diesen  gewöhnlichen
  Sessionen,  während  welcher  der  Gemeinderath  über  jeden  Verhandlungsgegenstand,
  der  in  seinen  Wirkungskreis  fällt,  berathen  kann,  können
der  Präfekt  und  der  Unterpräfekt  eine  ausserordentliche  Sitzung  anordnen,
um  über  eine  bestimmte  Vorlage  zu  entscheiden.  Der  Maire  kann  auch,
wenn  er  es  für  nöthig  hält,  den  Gemeinderath  eigenmächtig  einberufen;  zu
dieser  Einberufung  ist  er  verpflichtet,  wenn  sie  von  der  Mehrheit  der  aktiven
Mitglieder  verlangt  wird.  Die  Einladungen  zu  einer  ordentiichen  oder  ausserordentlichen
  Sitzung  gehen  immer  von  dem  Maire  aus;  sie  müssen  schriftlich
erfolgen  und  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung  in  der  Wohnung  abgeliefert
  werden.

Beschlussfähig  ist  der  Conseil  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Mehrheit  der
Mitglieder,  aus  denen  er  besteht,  der  Sitzung  beiwohnt;  aber  diese  Bestimmung
  tritt  ausser  Kraft,  wenn  zwei  auf  einander  folgende  Einladungen
vergeblich  waren;  der  nach  einer  dritten  Einladung  gefasste  Beschluss  ist
gültig,  welche  auch  immer  die  Zahl  der  Theilnehmer  gewesen  ist.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  werden  mit  der  absoluten  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  giebt,  abgesehen
von  der  geheimen  Abstimmung,  von  der  wir  bald  sprechen  werden,  der
Präsident  den  Ausschlag.  Die  Abstimmung  findet  durch  Sitzenbleiben  und
Aufstehen  statt.  Es  kann  jedoch  ein  Viertel  der  anwesenden  Mitglieder
eine  namentliche  Abstimmung  verlangen;  die  Namen  der  Stimmgebenden
mit  der  Angabe,  wofür  sie  gestimmt  haben,  sind  dann  im  Protokolle  angeführt.
  Es  muss  jedoch  die  Abstimmung  eine  geheime  sein,  wenn  es  ein
Drittel  der  anwesenden  Räthe  verlangt,  oder  wenn  es  sich  darum  handelt,
zu  einer  Ernennung  oder  zu  einem  Vorschlage  zu  schreiten.