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Den  Vorsitz  im  Gemeinderathe  führt  der  Maire;  er  überlässt  ihn  jedoch
einem  gewählten  Präsidenten  in  den  Sitzungen,  wo  seine  Verwaltungsrechnungen
  geprüft  und  besprochen  werden.  Ihm  zur  Seite  stehen  Sekretäre,
welche  zu  Anfang  der  Session  für  die  Dauer  derselben  vom  Rathe,  ernannt
werden.  Der  Maire  wacht  allein  über  die  Ordnung  der  Versammlung.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  öffentlich,  wenn  er  nicht,  auf
Verlangen  dreier  Mitglieder  oder  des  Maire,  beschliesst,  eine  geheime  Sitzung
zu  halten.  —  Die  Oeffentlichkeit,  die  dem  Municipalrath  von  Paris  zuerst  verweigert
  worden  war,  ist  auch  ihm  durch  das  neue  Gesetz  vom  5.  Juli  1886
verliehen  worden.  —

Die  von  dem  Gemeinderathe  gefassten  Beschlüsse  werden  nach  ihrem
Datum,  in  ein  von  dem  Präfekten  oder  Unterpräfekten  nummerirtes  und  mit
dem  Namen  versehenes  Register  eingeschrieben  und  von  einem  jeden  der
Mitglieder,  die  daran  Theil  genommen  haben,  unterschrieben.  Jedem  Einwohner
  oder  Steuerpflichtigen  steht  das  Recht  zu,  sich  das  Register  vorlegen
zu  lassen,  oder  eine  Copie  davon  zu  nehmen.  Ausserdem  muss  das  Protokoll
der  Sessionen  an  der  Thür  des  Gemeindehauses  in  den  folgenden  acht  Tagen
auszugweise  angeschlagen  werden.

c)  Wirkungskreis  der  „Conseils  municipaux“.  —  Der  Gemeinderath  ist
insgemein  fähig,  die  Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gemeinde  durch
seine  Beschlüsse  zu  erledigen,  er  gibt  ferner  in  allen  den  Fällen,  wo  er  durch
das  Gesetz  oder  die  Oberverwaltung  hiezu  aufgefordert  wird,  sein  Gutachten
ab;  er  spricht  über  alle  das  Interesse  der  Gemeinde  betreffenden  Angelegenheiten
  seine  Wünsche  aus  und  kann  endlich  gegen  den  der  Gemeinde  bei  den
Repartitionssteuern  auferlegten  Betrag  Einwendungen  erheben.

Die  Beschlüsse  des  Rathes  sind  ipso  jure  nichtig,  wenn  sie  nicht  in
den  gesetzlichen  Sessionen  gefasst  worden  sind,  wenn  sie  ausserhalb  seiner
Amtsbefugnisse  liegen,  oder  endlich  wenn  sie  ein  Gesetz  oder  eine  Verwaltungsvorschrift
  übertreten.  Diese  Ungültigkeitserklärung  der  Beschlüsse,  die
durch  den  Präfekten  in  dem  Präfekturrathe  vorgenommen  werden  muss,  ist
an  keine  bestimmte  Zeit  gebunden.  Durch  den  Präfekten  können  auch  in
dem  Präfekturrathe  alle  Beschlüsse  für  ungültig  erklärt  werden,  bei  denen
Gemeinderäthe,  die  entweder  persönlich  oder  als  Vertreter  dabei  interessirt
waren,  mitgestimmt  haben;  aber  in  diesem  Falle  —  und  hier  liegt  der
Unterschied  gegenüber  der  Ungültigkeit  von  Rechtswegen  —  muss  die  Ungültigkeitserklärung
  innerhalb  einer  sehr  kurzen  Frist,  bei  Verlust  der  Klage
beantragt  werden.  Gegen  den  Erlass  des  Präfekten,  welcher  die  Ungültigkeit
eines  Beschlusses  des  Gemeinderathes  beantragt,  kann  übrigens  immer  entweder
  durch  den  Rath  selbst,  oder  auch  durch  jede  andere  daran  betheiligte
Person  vor  dem  Staatsrath  Klage  erhoben  werden.  Dieses  Gesuch  muss  in
der  Form  der  Beschwerde  wegen  Ueberschreitung  der  Amtsgewalt  (recours
pour  exc&amp;ös  de  pouvoir)  eingereicht  und  beurtheilt  werden.

Unter  den  Beschlüssen  des  Gemeinderaths,  sind  die  einen  nur  rechtskräftig,
  nachdem  sie  von  der  obrigkeitlichen  Gewalt  gutgeheissen  worden

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