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sind;  die  anderen  sind  eo  ipso  rechtskräftig  einen  Monat,  nachdem  sie  in  der
Präfektur  oder  Unterpräfektur  deponirt  worden  sind.  Der  Grund  dieses
Unterschiedes  ist  durch  das  Gesetz  vom  5.  April  1884  den  früheren  Gesetzen  entlehnt;
  aber  früher  waren  nur  ausnahmsweise  die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths
  frei  von  der  Genehmigung  des  Präfekten;  jetzt  ist  die  Regel
umgekehrt:  jeder  Beschluss  ist  von  nun  an  eo  ipso  ohne  jede  Genehmigung
rechtskräftig,  wenn  sein  Gegenstand  nicht  zu  den  Ausnahmefällen,  die  im
Artikel  68  angegeben  sind,  gehört.

III.  —  Der  Titel  III  des  Gesetzes  von  1884  ist  den  Maires  und  den
Adjoints  gewidmet.

An  die  Spitze  jeder  Gemeinde  werden  ein  Maire  und  ein  oder  mehrere
Adjunkten  gestellt,  sie  werden  aus  der  Mitte  des  Gemeinderathes  von  diesem
selbst  in  geheimer  Abstimmung  nach  der  absoluten  Mehrheit  gewählt.  Die
Dauer  ihres  Amtes,  das  sie  unentgeltlich  verwalten  müssen,  ist  dieselbe  wie
die  Amtsdauer  des  Rathes  selbst.  Die  Agenten  und  Beamten  der  Finanz-,
Forst-,  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung,  sowie  die  Aufseher  der  öffentlichen
  Anstalten  und  die  Privatwächter,  können  jedoch  weder  Maire  noch
Adjunkten  sein.

Die  Sorge  und  die  Verantwortlichkeit  für  die  Verwaltung  kommen  dem
Maire  zu;  er  kann  aber  einen  Theil  seiner  Amtsgeschäfte  einem  oder  mehreren
Adjunkten  und  falls  die  letzteren  abwesend  oder  verhindert  sind,  Gemeinderäthen
  übertragen.  In  dem  Falle,  wo  die  persönlichen  Interessen  des  Maire,
im  Widerspruche  stehen,  mit  denjenigen  der  Gemeinde,  welcher  er  vorsteht,
bestimmt  der  Gemeinderath  ein  Mitglied,  um  die  Gemeinde  entweder  vor
dem  Gericht  oder  bei  Abfassung  von  Verträgen  zu  vertreten.  Wenn  der
Maire  abwesend,  suspendirt,  abgesetzt  oder  verhindert  ist,  geht  sein  Amt
provisorisch  an  einen  der  Adjunkten  über  je  nach  der  Reihenfolge,  in  der  sie
ernannt  sind,  und  in  Ermangelung  eines  Adjunkten,  an  einen  durch  den
Gemeinderath  bestimmten  oder,  wenn  keine  Bestimmung  stattgefunden  hat,  an
den,  der  in  der  Liste  der  Gemeinderäthe  der  Erste  ist.  Endlich  in  dem  Falle,
wo  der  Maire  einen  durch  das  Gesetz  befohlenen  Akt  auszuführen  verweigert
oder  vernachlässigt,  kann  der  Präfekt  denselben  nach  einer  vergeblichen
Aufforderung  entweder  selbst  ausführen,  oder  durch  eine  speciell  dazu
beauftragte  Person  von  Amtswegen  ausführen  lassen.

Die  Maires  und  Adjunkten  können  durch  einen  Erlass  des  Präfekten
für  einen  Zeitraum  von  höchstens  einem  Monate,  aber  durch  den  Minister  des
Innern  bis  zu  drei  Monaten  suspendirt  werden.  Sie  können  nur  durch  einen
Erlass  des  Präsidenten  der  Republik  ihres  Amtes  gänzlich  entsetzt  werden;
sie  sind  dann  während  eines  Jahres  von  dem  Tage  des  Erlasses  an,  unfähig
zu  Maires  oder  Adjunkten  wieder  gewählt  zu  werden®).

Der  Maire  ernennt  ‘und  setzt  ab  alle  Municipalbeamten,  für  welche  die

®)  Die  Unwählbarkeit  erlischt  in  dem  Falle,  wenn  die  allgemeine  neue
Wahl  der  Gemeinderäthe  gerade  in  diesem  Jahre  stattfinden  muss,