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geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  keine  besonderen  Ernennungsbestimmungen
  enthalten;  unter  Aufsicht  des  Gemeinderaths  ist  er  mit  der  Verwaltung
  des  Vermögens  der  Gemeinde,  der  Verwendung  ihres  Einkommens,
der  Vorbereitung  ihres  Budgets,  der  Anweisung  ihrer  Ausgaben,  der  Vertretung
  der  Gemeinde  vor  Gericht  und  im  allgemeinen,  mit  der  Vollstreckung
der  durch  den  Gemeinderath  gefassten  Beschlüsse  beauftragt.  Er  muss  andererseits,
  unter  der  Autorität  der  Oberverwaltungsbehörde,  über  die  Gemeindeund
  Feldpolizei,  über  die  Verkündigung  und  Vollstreckung  der  Gesetze
und  Verordnungen,  sowie  über  die  Ausführung  der  Sicherheitsmaassregeln
wachen.

Der  Maire  giebt  seinen  Willen  durch  Erlasse  kund  (arretes),  diese
werden  unmittelbar  dem  Unterpräfekten  und  in  dem  Bezirke,  wo  die  Präfektur
  liegt,  dem  Präfekten  zugeschickt,  wo  sie  dann  zur  Kenntniss  der
Betheiligten  gebracht  werden.  Der  Präfekt  kann  sie  für  ungültig  erklären
oder  die  Vollstreckung  derselben  suspendiren.

Um  die  häufigen  Streitigkeiten  zu  verhüten,  die  der  Gebrauch  der  Glocken
in  den  Kirchen  bis  jetzt  verursacht  hatte,  bestimmt  das  Gesetz  von  1884
mit  Genauigkeit  die  bezüglichen  Rechte  der  Civil-  und  Kirchenbehörden:
die  Glocken  der  Kirchen  sind  danach  speciell  dazu  da,  bei  den  Cultusfeierlichkeiten
  gebraucht  zu  werden;  sie  können  aber  im  Falle  einer  gemeinschaftlichen
  Gefahr,  wo  rasche  Hülfe  geschafft  werden  muss,  und  bei  Gelegenheiten,
  wo  ihr  Gebrauch  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen  geboten,  oder
durch  ortsübliches  Herkommen  gestattet  ist,  geläutet  werden.  Das  Geläute
bei  bürgerlichen,  sowie  kirchlichen  Veranlassungen  muss  durch  eine  zwischen
dem  Präfekten  und  den  kirchlichen  Behörden  verabredete  und  im  Falle  einer
Misshelligkeit  durch  den  Cultusminister  bestimmte  Verordnung  gestattet  sein.

Um  die  Durchführung  dieser  Verordnung  zu  sichern,  muss  ein  Schlüssel
des  Glockenthurms  den  kirchlichen  Behörden,  ein  anderer  dem  Maire  eingehändigt
  werden;  das  Gesetz  verlangt  ferner,  dass  ein  Schlüssel  der  Kirchenthür
  dem  letztern  eingehändigt  werde,  in  dem  Falle,  dass  der  Eingang  zum
Glockenthurm  in  der  Kirche  selbst  sich  befindet.

IV.  In  dem  Titel  IV.  behandelt  das  Gesetz  von  1884  die  Verwaltung
der  Gemeinden.

a)  Ueber  Communal-Güter,  Arbeiten  und  Anstalten  der  Commune.  —
Es  handelt  sich  in  diesem  Titel  zuerst  um  den  Verkauf  des  Mobiliar-  oder
Immobiliarvermögens  der  Gemeinde,  welcher  auf  Ansuchen  eines,  mit  einem
Vollstreckungsbefehl  versehenen  Gläubigers,  erfolgen  kann;  dieser  Verkauf
kann  sich  jedoch  nur  auf  die  zu  einem  öffentlichen  Gebrauch  nicht  bestimmten
  Güter  erstrecken  und  wird  durch  einen  Erlass  des  Präsidenten  der
Republik,  der  die  Form  desselben  bestimmt,  genehmigt.  Das  Gesetz  regelt
sodann  des  Nähern  in  den  Art.  114—120  die  Annahme  der  der  Gemeinde
gemachten  Schenkungen  oder  Vermächtnisse,  die  Neubauten  oder  Reparaturen,
die  die  Gemeinde  unternehmen  muss,  die  in  ihrem  Namen  geschlossenen  Verträge,
  die  Vollstreckung  der  durch  die  Verwaltungscommissionen  der  Ge-