_-  5718  —

meindewohlthätigkeitsanstalten  gefassten  Beschlüsse,  und  die  diese  verschiedenen
  Gegenstände  betreffenden  Verordnungen.

b)  Klage  vor  den  Gerichten.  —  In  dieser  Hinsicht  beschränkt  sich  der
Gesetzgeber  damit  im  Grossen  und  Ganzen,  die  schon  in  dem  Municipalgesetze
  vom  18.  Juli  1837  niedergelegten  Regeln  wieder  zu  geben.  Keine
Gemeinde  oder  Gemeindesektion  kann  als  Klägerin  oder  als  Angeklagte  vor
Gericht  auftreten,  wenn  sie  nicht  dazu  von  dem  Präfekturrath  ermächtigt
wird.  Diese  Ermächtigung  muss  innerhalb  von  zwei  Monaten  von  dem  Tage
an,  wo  sie  begehrt  wurde,  bewilligt  werden;  sie  ist  nicht  nothwendig,  üm
vor  den  Verwaltungsbehörden  zu  plaidiren,  oder  um  den  Maire  zu  ermächtigen
  eine  Besitzklage  anzustrengen  oder  Einreden  beizubringen,  oder  irgendwelche
  Akte  vorzunehmen,  welche  bestimmt  sind  Rechte  zu  wahren,  oder
den  Verlust  von  Klagen  zu  verhindern.  Andererseits  hat  jeder  Steuerzahler,
der  auf  dem  Register  der  Gemeinde  steht,  das  Recht  auf  seine  Gefahr  und
Kosten,  mit  der  Genehmigung  des  Präfekturrathes,  die  Klagen,  die  nach  seiner
Meinung  die  Gemeinde  oder  Gemeindesektion  angehen,  zu  erheben,  wenn  sie
der  dazu  zunächst  berufene  Gemeinderath  auf  Grund  einer  vorhergehenden
Berathung  auszuüben  sich  geweigert  oder  vernachlässigt  hat;  die  Gemeinde
oder  Gemeindesektion  wird  in  den  Prozess  hineingezogen  und  das  Urtheil
wird  gegen  sie  vollstreckt.

Jeder  gegen  eine  Gemeinde  gerichteten  Klage,  die  nicht  eine  Besitzklage
ist,  muss  bei  Nichtigkeitsstrafe,  eine  erklärende  Denkschrift,  die  gegen  einen
Empfangschein  dem  Präfekten  oder  Unterpräfekten  zugesandt  wird,  vorausgehen;
  diese  Denkschrift  (m&amp;moire  explicatif)  unterbricht  jede  Verjährung  und
verhindert  jeden  Verlust  der  Klage,  wenn  ihr  in  der  Frist  von  drei  Monaten
eine  Klage  vor  Gericht  folgt”);  diese  kann  jedoch  in  keinem  Falle  vor  zwei
Monaten  nach  dem  Datum  der  Einreichung  der  Denkschrift  bei  den  Gerichten
eingebracht  werden.

Der  Präfekt  oder  Unterpräfekt  theilt  sofort  die  Denkschrift  dem  Maire
der  betreffenden  Gemeinde  mit,  indem  er  ihn  auffordert,  den  Gemeinderath
in  der  möglichst  kürzesten  Frist,  zur  Berathung  einzuberufen.  Der  von  dem
Gemeinderathe  gefasste  Beschluss  ist  dann  dem  Präfekturrathe  mitzutheilen,
welcher  entscheidet,  ob  die  Gemeinde  ermächtigt  sein  soll  vor  Gericht  zu
erscheinen.  Dieser  Beschluss  muss  innerhalb  zweier  Monate  nach  Deponirung
der  Denkschrift  verkündigt  werden.  Wenn  der  Präfekturrath  die  Ermächtigung
  verweigert,  so  verlangt  das  Gesetz,  dass  diese  Verweigerung  mit
Gründen  versehen  sei;  die  Gemeinde  und  jeder  Steuerpflichtige  kann  sodann
bei  dem  Staatsrathe  Beschwerde  erheben,  und  diese  Reklamation  muss  inner-7)

  So  wird  eine  Controverse  gelöst,  welche  die  Jurisprudenz  bis  jetzt
entzweit  hielt.  Der  Cassationshof  hatte  durch  eine  Entscheidung  der  Chambre
des  requetes  vom  21.  avril  1882  (Dautoz,  1882.  I,  409)  beschlossen,  dass  die
blosse  Niederlegung  der  Denkschrift  die  Verjährung  unterbreche,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Zeitraum,  nach  welchem  die  Klage  später  angestrengt  würde.