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halb  zweier  Monate,  von  der  Eintragung  im  Generalsekretariat  des  Staatsraths
  an  gerechnet,  entschieden  werden.

Es  sind  gewisse  Regeln  durch  die  Artikel  128  bis  131  des  Gesetzes
von  1884  festgesetzt  für  den  Fall,  dass  nicht  eine  Gemeinde,  sondern  eine
Gemeindesektion  eine  Klage  entweder  gegen  die  Gemeinde,  zu  welcher  sie
gehört,  oder  gegen  eine  andere  von  dieser  letztern  in  derselben  Weise
wie  sie  abhängige  Gemeindesektion,  einzubringen  oder  sich  zu  vertheidigen
beabsichtigt.  Die  Interessen  der  Sektion  sind  durch  eine  Syndicatscommission
vertreten  und  vertheidigt;  die  Mitglieder  derselben  werden  aus  den  Wahlfähigen
  der  Gemeinde  gewählt,  und  durch  die  in  der  Sektion  wohnenden
Wähler,  sowie  durch  diejenigen,  welche  ohne  Wahlrechte  Gutsbesitzer  in
dieser  sind,  ernannt.

c)  —  Communalbudget.  —  Das  Budget  der  Gemeinde  umfasst  ein
ordentliches  und  ein  ausserordentliches  Budget,  von  denen  jedes  seine  eigenen
Einnahmen  und  Ausgaben  hat.

Die  Einnahmen  des  ordentlichen  Budgets  sind  alle  diejenigen,  die
einen  gewissen  Charakter  von  Ständigkeit  in  ihrer  Ansetzung  haben  und  in
bestimmten  Perioden  erhoben  werden,  so  zum  Beispiel  der  Ertrag  der  Güter,
deren  Naturalgenuss  den  Gemeindemitgliedern  nicht  zusteht  und  der  Ertrag
der  den  Gemeinden  durch  die  Steuergesetze  bewilligten  allgemeinen  und
speciellen  Zuschläge  zu  den  Abgaben  (Centimes).  Unter  den  Einkünften,  die
das  Extraordinarium  des  Gemeindehaushaltes  ausmachen,  können  wir  die
gesetzlich  genehmigten  ausserordentlichen  Steuern,  den  Erlös  der  veräusserten
  Güter,  die  Schenkungen  und  Vermächtnisse,  den  Ertrag  der  Anleihen,
  und  im  allgemeinen  alle  zufälligen  Einnahmen,  welche  die  Gemeinde
bezieht,  anführen.

Die  Ausgaben  des  ordentlichen  Budgets  bestehen  aus  den  jährlichen
und  permanenten  Ausgaben  zum  Nutzen  der  Gemeinde,  die  des  ausserordentlichen
  Budgets  aus  allen  zufälligen  und  zeitweiligen  Ausgaben,  die  der
Gemeinde  obliegen.  Gewisse  Ausgaben,  die  unter  20  Nummern  in  dem
Artikel  130  des  Gesetzes  von  1884  aufgezählt  sind,  sind  obligatorisch  für
die  Gemeinde,  so  die  Unterhaltung  der  Communalgebäude,  die  Ruhegehalte,
Besoldungen,  die  auf  den  öffentlichen  Unterricht  bezüglichen  Ausgaben  u.  s.  w.

Das  Budget  jeder  Gemeinde  wird  von  dem  Maire  beantragt,  durch
den  Gemeinderath  bewilligt,  und  durch  den  Präfekten  bestimmt.  Wenn
dasselbe  für  alle  obligatorischen  Ausgaben  sorgt,  und  keine  ausserordentliche
Einnahme  für  obligatorische  oder  facultative,  ordentliche  oder  ausserordentliche
  Ausgaben  verwendet,  so  kann  die  Oberbehörde  die  in  diesem  Budget
für  die  facultativen  Ausgaben  ausgesetzen  Summen  nicht  modificiren.  Ausserdem
  können  die  in  das  Budget  eingestellten  Ausgaben  durch  diese  Obrigkeit
vermindert  werden,  sie  können  aber  von  Amtswegen  vermehrt  oder  eingestellt
  nur  dann  werden,  wenn  sie  obligatorischer  Natur  sind;  überdies  ist
noch  dazu  nöthig,  dass  der  Gemeinderath  vorher  befragt  werde.

Das  Budget  der  Städte,  deren  Einkommen  wenigstens  drei  Millionen