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Francs  erreicht,  —  und  diese  Summe  wird  als  erreicht  betrachtet,  wenn  die
ordentlichen  in  den  Rechnungen  constatirten  Einkünfte  diese  Totalsumme
in  den  drei  letzten  Jahren  erreicht  haben,  —  ist  immer  der  Genehmigung
des  Präsidenten  der  Republik  auf  den  Vorschlag  des  Ministers  des  Innern
unterworfen.

d)  —  Rechnungsführung  der  Gemeinden.  —  Der  Maire  reicht  bei  dem
Gemeinderathe  vor  der  Berathung  des  neuen  Budgets,  die  das  abgeschlossene
Rechnungsjahr  betreffenden  Rechnungen  ein;  diese  müssen  jedoch  von  dem
Präfekten  definitiv  genehmigt  werden;  die  Zahlungsanweisungen  werden  im
allgemeinen  durch  den  Maire  ausgefertigt;  wenn  er  sich  jedoch  weigert,  eine
Summe  zur  Bezahlung  einer  regelmässig  bewilligten  und  fälligen  Ausgabe  anzuweisen,
  so  kann  dies  der  Präfekt  thun  durch  einen  im  Präfekturrathe  ergangenen
  Erlass,  der  dann  die  Stelle  der  verweigerten  Anweisung  vertritt.

Die  Communal-Einnahmen  und  -Ausgaben  werden  durch  einen  Rechnungsführer
  besorgt,  welcher  allein  unter  seiner  eigenen  Verantwortlichkeit
alle  Einkünfte  der  Gemeinde  und  alle  ihr  schuldigen  Beträge  einziehen,  sowie
  die  durch  den  Maire  angewiesenen  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  regelmässig
  genehmigten  Kredite  auszahlen  muss.  Das  Rechnungsamt  wird  im
allgemeinen  dem  Einnehmer  der  direkten  Steuern  übertragen,  es  kann
jedoch  in  den  Gemeinden,  deren  ordentliche  Einkünfte  30000  Francs  übersteigen,
  einem  besonderen  Communaleinnehmer  anvertraut  werden.  Derselbe
wird  aus  den  drei  durch  den  Gemeinderath  vorgeschlagenen  Oandidaten,  entweder
  durch  den  Präfekten,  wenn  die  Einkünfte  der  Gemeinde  300000  Francs
nicht  übersteigen,  oder  durch  den  Präsidenten  der  Republik,  wenn  die  Einkünfte
  der  Gemeinde  grösser  sind,  ernannt.

Die  Rechnungen  des  Communaleinnehmers  werden  entweder  durch  den
Präfekturrath  geprüft  und  abgeschlossen,  mit  Vorbehalt  einer  Appellation
an  den  Rechnungshof,  in  den  Gemeinden,  deren  ordentliche  Einkünfte
30000  Francs  in  den  drei  letzten  Jahren  nicht  überstiegen  haben;  durch
den  Rechnungshof  in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Gemeinden,  deren
durchschnittlicher  Ertrag  diese  Ziffer  übersteigt.

Die  drei  letzten  Titel  des  Gesetzes  vom  5.  April  1884  (Art.  161  bis
168)  behandeln:  a)  die  mehreren  Gemeinden  gemeinschaftlichen  Güter  und
Rechte;  b)  die  specielle  Ordnung  der  Gemeindeangelegenheiten  für  Algerien
und  die  Colonien;  c)  endlich  die  Ausserkraftsetzung  der  ältern  im  Widerspruch
  stehenden  Gesetze  bezw.  Verordnungen.

Wir  glauben  nicht,  dass  es  für  unsere  Leser  nützlich  oder  interessant
ist,  diesen  Punkten  hier  besondere  Erörterungen  zu  widmen.  —  Mit  dem  vorstehenden
  Abrisse  des  neuen  Gesetzes  haben  wir  bezweckt,  dem  deutschen
Publikum,  ohne  Wortkram  und  nutzlose  principielle  Streitigkeiten,  eine  Skizze
der  Gemeindeordnung  zu  geben,  welche  durch  dieses  Gesetz  in  Frankreich
eingeführt  worden  ist.  Ihr  Einfluss  auf  die  politischen  Institutionen  und  auf
den  Geist  der  Selbstverwaltung  in  Frankreich  wird  bald  erkennbar  werden.