Aus  der  Spruchpraxis  des  Bundesamts  für
das  Heimathwesen.

Mitgetheilt  von  dem
Geheimen  Regierungsrath  Dr.  KRrech,

Mitglied  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

1.  Zur  Auslegung  der  $$  13  und  25  U.-W.-G.

Die  SS  13  u.  25  U.-W.-@.  enthalten  eine  gesetzliche  Definition  der
Begriffe  „ununterbrochener  Aufenthalt“  ($  10)  bezw.  „ununterbrochene
Abwesenheit“  ($  22).  Es  besteht  weder  eine  Regel  noch  eine  Präsumtion,
dass  die  Entfernung  von  einem  Orte  als  eine  Unterbrechung  des  Aufenthalts
an  demselben,  bzw.  dass  die  Rückkehr  an  einen  Ort  als  eine  Unterbrechung
der  Abwesenheit  von  demselben  anzusehen  ist,  es  sei  denn,  dass  Umstände
dargethan  werden,  welche  in  speziellem  Falle  eine  entgegengesetzte  Auffassung
begründen.  Es  ist  vielmehr  nach  freier  Beurtheilung  der  Sachlage  im  einzelnen
  Falle  zu  entscheiden,  ob  eine  Entfernung  bzw.  Rückkehr  im  Sinne  des
Gesetzes  eine  Unterbrechung  des  Aufenthalts  bezw.  der  Abwesenheit  im  Sinne
des  Gesetzes  wirkt  oder  nicht  wirkt.

Die  Beweislast  trifft  denjenigen  Armenverband,  welcher  aus  der  Unterbrechung
  bzw.  Nichtunterbrechung  des  Aufenthalts  oder  der  Abwesenheit  die
Passivlegitimation  eines  anderen  Armenverbandes  ableitet.

Diese  Sätze  sind  in  einer  Anzahl  neuerer  Entscheidungen  des  Bundesamts
  auf  Grund  wiederholter  Berathungen  angenommen  und  festgehalten
worden.

a.  Ein  Ortsarmenverband,  welcher  einen  anderen  ÖOrtsarmenverband
  als  Unterstützungswohnsitz  in  Anspruch  nimmt,  muss
beweisen,  dass

o)  eine  innerhalb  der  zweijährigen  Aufenthaltsfrist  stattgefundene  Entfernung
  in  der  Absicht  erfolgte,  den  Aufenthalt  beizubehalten  ($  13),

B)  eine  innerhalb  der  zweijährigen  Abwesenheitsfrist  erfolgte  Rückkehr
  zu  dauerndem  Aufenthalt  geschah.  ($  25).

So  führte  das  Bundesamt  in  dem  Urtheil  vom  13.  Februar  1886
in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Dillenburg  wider  Sechshelden  zu  «  aus:

„Nicht  mit  Unrecht  hat  der  Vertreter  des  Klägers  bei  der  mündlichen