—  582  —

Verhandlung  vor  dem  Bundesamte  geltend  gemacht,  der  Vorderrichter  gehe
insofern  von  einer  irrigen  Auslegung  des  $  13  im  Reichsgesetze  vom
11.  Juni  1870  aus,  als  er  annehme,  dass  gesetzlich  eine  Vermuthung  dafür
streite,  dass  der  Aufenthalt  durch  eine  Entfernung  habe  unterbrochen  werden
sollen!).  Eine  solche  Vermuthung  stellt  das  Gesetz  nicht  auf;  es  giebt
vielmehr  im  $  13  nur  eine  Erläuterung  der  Bestimmung  des  $  10,  wonach
der  Unterstützungswohnsitz  durch  einen  ununterbrochenen  gewöhnlichen
Aufenthalt  von  zwei  Jahren  erworben  wird,  indem  es  gesetzlich  feststellt,
was  unter  einem  „ununterbrochenen“*  Aufenthalt  von  2  Jahren  zu  verstehen
ist.  Wenn  als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  eine  freiwillige  Entfernung
nicht  angesehen  werden  soll,  sofern  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie
erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten,  so  spricht  eine
gesetzliche  Vermuthung  bei  freiwilligen  Entfernungen  weder  für  noch  gegen
eine  dadurch  bewirkte  Unterbrechung  des  Aufenthalts;  entscheidend  bleibt
lediglich,  ob  aus  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  die  Absicht,  den
Aufenthalt  beizubehalten,  erhellt  oder  nicht,  und  diese  Beurtheilung  unterliegt
nach  allen  Seiten  der  freien  Würdigung  durch  die  Spruchbehörde.  Dagegen
erscheint  allerdings  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  der
Kläger  verpflichtet,  den  Beweis  zu  führen,  dass  der  vom  Beklagten  bestrittene
Unterstützungswohnsitz  durch  einen  im  Sinne  des  Gesetzes  „ununterbrochenen“
zweijährigen  gewöhnlichen  Aufenthalt  erworben  ist.  Haben  also  im  Laufe
der  zwei  Jahre  Entfernungen  stattgefunden,  so  muss  der  Kläger  darthun,
dass  die  Entfernung  unter  Umständen  erfolgt  ist,  aus  welchen  die  Absicht,
den  Aufenthalt  beizubehalten,  hervorgeht.  Gelingt  ihm  dieser  Nachweis
nicht,  so  bleibt  er  beweisfällig  und  muss  abgewiesen  werden.“  —

Zu  B)  ist  das  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Unterliederbach,  Beklagten
  und  Berufungsklägers  wider  den  Ortsarmenverband  Wiesbaden,
Kläger  und  Berufungsbeklagten  ergangene  Urtheil  vom  3.  April  1886
von  Bedeutung.  Dasselbe  lautet:

„Die  Entscheidung  des  Rechtsstreites  hängt  lediglich  davon  ab,  ob
durch  die  Rückkehr  der  Unterstützten,  Wittwe  W.,  nach  Uhterliederbach
im  Dezember  1882  der  Lauf  der  mit  dem  September  1881  begonnenen  Abwesenheitsfrist
  unterbrochen  wurde,  und  ob  die  Wittwe  W.  sonach  beim
Beginn  ihrer  Unterstützung  durch  den  klagenden  Ortsarmenverband  am
8.  Februar  1884  den  Unterstützungswohnsitz  in  Unterliederbach  noch  besass.
Der  erste  Richter  geht  bei  der  Beurtheilung  dieser  Frage  von  der  Ansicht
aus,  dass  die  Rückkehr  eines  Hilfsbedürftigen  regelmässig  die  Abwesen-!)

  Diese  Auffassung  wird  besonders  in  der  Literatur  vertreten  von
Eger,  Komment.,  S.  65.  RocHoLL,  Deutsch.  Armenpflegerecht,  S.  88.  —
(Vgl.  auch  Entsch.  des  Bundesamts,  VI.  8).  —  Auch  Seyper  in  Hirth’s
Annalen  1877,  8.  578  sagt:  In  keinem  Falle  wird  er  (nämlich  der  Wille
der  Rückkehr)  vermuthet;  es  gilt  also  die  Entfernung  als  Unterbrechung
des  Aufenthalts,  wenn  die  Absicht  der  Rückkehr  nicht  ausser  Zweifel
gestellt  wird.