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heit  unterbreche,  und  dass  nur  ausnahmsweise  unter  den  Voraussetzungen
  des  $  25  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  diese  Folge  nicht
eintrete?).  Er  leitet  daraus  den  Satz  ab,  dass  die  eine  Rückkehr  anrufende
Partei  nicht  zu  beweisen  brauche,  dass  die  Rückkehr  in  der  Absicht,  den
Aufenthalt  dauernd  fortzusetzen,  erfolgt  sei;  und  verurtheilt  den  Beklagten
nach  dem  Klagantrage  zur  Erstattung  ‘der  Pflegekosten,  weil  nach  Lage
der  Sache  anzunehmen  sei,  dass  die  Wittwe  W.  bei  ihrer  Rückkehr
eine  bestimmte  Absicht  bezüglich  der  Dauer  ihres  Aufenthalts  überhaupt
nicht  hatte,  oder  die  Absicht,  bis  auf  Weiteres  zu  bleiben.

Dieser  Entscheidung  hat  weder  in  ihrer  theoretischen  Begründung  beigestimmt,
  noch  hat  sie  in  ihrem  Resultate  aufrecht  erhalten  werden  können,
nachdem  in  zweiter  Instanz  eine  Zeugenvernehmung  stattgefunden  hat.

Aus  dem  Zusammenhange  der  88  10  und  13  einerseits  und  der  $$  22
und  25  a.  a.  O.  andererseits  ist  zu  entnehmen,  dass  nicht  jede  Entfernung
eine  Unterbrechung  des  gewöhnlichen  Aufenthalts,  nicht  jede  Rückkehr
eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  zu  Folge  hat,  sowie  dass  für  die  Anwendung
  des  Gesetzes  der  gemeinsprachliche  Begriff  der  „Ununterbrochenheit“
nicht  maassgebend  ist,  sondern  derjenige  gesetzliche  Begriff  des  Wortes,
welcher  durch  die  88  13  und  25  a.  a.  O.  gegeben  ist?).  Es  ist  daher  nicht
zutreffend,  dass  $  25  bestimme,  in  welchen  Fällen  ausnahmsweise  eine
Rückkehr  die  Unterbrechung  des  Aufenthalts  nicht  wirke.

Das  Gesetz  kennt  weder  eine  Regel  noch  eine  Vermuthung  dahin,  dass
durch  eine  Rückkehr  die  Abwesenheit  im  rechtlichen  9inne  des
Wortes  unterbrochen  werdet).  Es  erklärt  vielmehr,  dass  alles  auf  die  Um-?)

  Das  Bundesamt  hat  in  früheren  Entscheidungen  ebenfalls  wiederholt
(vgl.  WoRLERs,  Entsch.  VIII.  4,  X.  8,  XI.  13,  XV.  13,  XVII.  19)  diesen
Standpunkt  eingenommen,  aber  denselben  nicht  konsequent  festgehalten  (vgl.
a.  a.  OÖ.  IV.  7,  17,  18,  XIV.  17,  XV.  5,  6,  10).

®)  Für  diese  Auslegung  sprechen  auch  die  Materialien,  in  denen  mit
klaren  Worten  der  gewöhnliche  Begriff  der  Unterbrechung  des  Aufenthaltes
für  dieses  Gesetz  verworfen  wird.  Es  heisst  in  den  Motiven:

„Jede  Entfernung  .....  unterbricht  an  sich  den  Aufenthalt.  Das
folgt  begriffsmässig  aus  dem  8  7  (jetzt  $  10).  Nicht  jede  freiwillige
Entfernung  aber  darf  diese  Wirkung  haben.“

Daher  die  Aufnahme  des  $  13  (Vgl.  bei  ArnoLp,  Freizügigkeit  und
Unterstützungswohnsitz,  S.  202).  —  Auch  Eeer  (Unterstützungswohnsitz,  8.  63
und  108)  und  Rochoız  (Deutsches  Armenpflegerecht,  8.  87)  sehen  in  den
SS  13,  25  gesetzliche  Definitionen.

%)  Die  Entstehungsgeschichte  des  $  25  beweist,  dass  man  die  Aufstellung
  einer  Präsumtion  abgelehnt  hat.

In  dem  ersten  nur  im  Bundesrathe  vorgelegten  Entwurf  folgte  auf  den
mit  dem  jetzigen  $  25  U.-W.-G.  wörtlich  übereinstimmenden  ersten  Absatz
ein  zweites  Alinea.

„Die  Absicht  den  Aufenthalt  dauernd  fortzusetzen,  ist,  ohne  Zulassung
  desGegenbeweises,  dann  anzunehmen,  wenn  der  Zurückgekehrte
  nach  der  Rückkehr  einen  Arbeitsverdienst  oder  sonstigen  Nahrungserwerb
  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gehabt  hat.“