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stände  im  Einzelfalle  ankomme,  und  dass  aus  diesen  zu  entnehmen  sei,  ob
bei  der  Rückkehr  die  Absicht  dahin  ging,  den  Aufenthalt  nicht  dauernd
fortzusetzen  (Nichtunterbrechung  der  Abwesenheit)  oder  als  dauernden  wieder
aufzunehmen  (Unterbrechung  der  Abwesenheit).  Daraus  folgt,  dass  der
Kläger,  welcher  zu  beweisen  hat,  dass  die  Wittwe  W.  trotz  ihrer  Abwesenheit
  seit  dem  September  1881  den  Unterstützungswohnsitz  in  Unterliederbach
  zur  Zeit  ihrer  Unterstützung  noch  hatte,  die  Beweislast  dafür
trifft,  dass  die  Rückkehr  derselben  im  Dezember  1882  geeignet  war,  die
Abwesenheit  zu  unterbrechen,  dass  sie  also  unter  Umständen  erfolgte,  aus
denen  die  Absicht  der  Wittwe  W.  erhellte,  in  Unterliederbach  wieder  ihren
gewöhnlichen  Aufenthalt?)  zu  nehmen,  und  dass  daher,  wenn  die  Umstände
die  Absicht  nur  vorübergehenden  Aufenthalts  nicht  ausschliessen,  die  Klage
abgewiesen  werden  muss.

Es  wird  dann  ausgeführt,  dass  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen
der  Schluss  nicht  gerechtfertigt  sei,  sie  habe  in  Unterliederbach  wieder  ihren
gewöhnlichen  Aufenthalt  nehmen  wollen.

b.  Wird  ein  Landarmenverband  in  Anspruch  genommen,  so  hat
der  klagende  Ortsarmenverband  zu  beweisen:

dass,  sofern  es  sich  um  den  Nichterwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
  an  einem  Orte  handelt,  die  in  den  zweijährigen  Zeitraum

Hiernach  sollte  beim  Vorhandensein  der  hervorgehobenen  Umstände
sogar  eine  praesumtio  juris  et  de  jure  begründet  sein.  —  In  der  dem  Reichstage
  gemachten  Vorlage  war  denselben  Umständen  zwar  nicht  diese  Bedeutung
  beigelegt,  aber,  indem  in  jenem  Alinea  nur  die  Worte  „ohne  Zulassung
des  Gegenbeweises“  durch  das  Wort  „insbesondere“  ersetzt  wurden,  immerhin
eine  praesumtio  juris  für  die  Absicht  dauernder  Aufenthaltsnahme  aufgestellt.
Die  Kommission  des  Reichstags  strich  den  Absatz  ganz.  „Eine  solche
Kasuistik  sei  hier“  —  ebenso  wie  bei  $  13,  in  welchem  die  in  der  Regierungsvorlage
  enthaltenen  Worte:  „oder  aus  der  Kürze  ihrer  Dauer“  gestrichen
wurden  —  überflüssig,  denn  nach  der  Regel  des  Absatz  1  (d.  h.  dem  jetzt
einzigen  Satze  des  $  25)  werde  bei  der  Entscheidung  der  Frage  an  sich
zur  Erörterung  kommen,  ob  und  inwieweit  das  Aufsuchen  eines  Arbeitsverdienstes
  u.  s.  w.  als  ein  Umstand  anzusehen  sei,  aus  welchem  die  Absicht
erhelle,  dorthin  wiederum  den  Schwerpunkt  der  wirthschaftlichen  Thätigkeit
zurückzuverlegen.*“  Die  Vertreter  des  Bundesraths  legten  auf  die  Beibehaltung
  des  Alinea  2  keinen  Werth.  (Vgl.  bei  ArnoLn  a,  a.  O.,  S.  243.)

°®,  Dies  genügt.  „Unter  dauerndem  Aufenthalt  im  Sinne  des  $  25  ist
keineswegs  ein  für  immer,  für  die  ganze  Lebenszeit  fortzusetzender  zu  verstehen.“
  So  hat  das  Bundesamt  in  dem  Urtheile  vom  4.  Sept.  1886  (in
Uebereinstimmung  mit  früheren  Entscheidungen,  vgl.  WouLers,  Entsch.  VII,
S.  5)  in  der  Rückkehr  eines  bereits  zweimal  wegen  Landstreichens  und
Bettelns  bestraften,  zur  Zeit  stellenlosen  jungen  Menschen  in  sein  Vaterhaus
eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  gefunden,  obwohl  derselbe  von  vornherein
  die  Absicht  hatte,  sich  nur  zeitweise,  bis  er  eine  neue  Stelle  gefunden
haben  werde,  dort  aufzuhalten.  „Um  nicht  wieder  wegen  Landstreichens
bestraft  zu  werden,  und  von  seinem  gesicherten  Aufenthaltsorte  aus,  in  Ruhe
sich  um  eine  Stelle  bemühen  zu  können,  kehrte  er  in  das  Vaterhaus  zurück,
in  der  Absicht  dort  heimisch  zu  sein  und  zu  bleiben,  bis  seine  Bemühungen
  Erfolg  gehabt  haben  würden.“