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fallende  Entfernung  in  der  Absicht  geschah,  den  gewöhnlichen  Aufenthalt
daselbst  aufzugeben  ($  13),  sofern  aber  der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  an  einem  Orte  in  Frage  kommt,  dass  eine  stattgehabte
  Rückkehr  die  Unterbrechung  der  Abwesenheit  nicht  bewirkte,
weil  sie  nur  zu  vorübergehendem  Aufenthalte  erfolgte.

Diese  Grundsätze  sind  in  dem  Urtheil  v.  17.  April  1886  in  Sachen
des  Ortsarmenverbandes  Grimmen  gegen  den  Landarmenverband  Pommern
zur  Anwendung  gebracht.

Der  Kuhknecht  W.  besass  im  März  1880,  als  er  von  Grimmen  aus
nach  Holthof  in  Dienst  zog,  den  Unterstützungswohnsitz  an  ersterem  Orte,
an  welchem  auch  seine  Ehefrau  wohnhaft  blieb.  Von  März  1880  bis  zu
seinem  Tode  im  April  1883  hat  sich  W.  mit  Ausnahme  eines  achttägigen
Zeitraums  im  November  1881  ununterbrochen  in  Holthof  aufgehalten.  Im
Dezember  1883  wurde  seine  Wittwe  hülfsbedürftig  und  von  Grimmen  unterstützt.
  —  Grimmen  nahm  zunächst  den  Gesammtarmenverband  Grimmen-Land,
zu  welchem  Holthof  gehört,  wegen  Erstattung  in  Anspruch;  wurde  jedoch
in  erster  Instanz  abgewiesen,  weil  der  erste  Richter  für  erwiesen  erachtete,
dass  W.  in  Holthof  seines  Dienstes  definitiv  und  ohne  Aussicht  auf  spätere
Wiederaufnahme  entlassen  sei,  und  hieraus  folgerte,  dass  W.  sich  in  der  Absicht
  von  Holthof  entfernt  habe,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  daselbst
aufzugeben.  Die  von  Grimmen  gegen  diese  Entscheidung  eingelegte  Berufung
musste  als  verspätet  verworfen  werden.  Grimmen  richtete  nunmehr  seine  Klage
gegen  den  Landarmenverband  der  Provinz  Pommern.  Durch  die  rechtskräftige
Vorentscheidung  sei  festgestellt,  dass  W.  in  Holthof  einen  Unterstützungswohnsitz
  nicht  erworben  habe.  Seine  Rückkehr  nach  Grimmen  im  November
1881  sei  aber  nur  zu  vorübergehendem  Aufenthalt  erfolgt,  und  demnach
nicht  geeignet  gewesen,  den  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  durch
Abwesenheit  zu  verhindern.  —  Der  erste  Richter  hat  auf  Grund  der  Vorentscheidung
  und  der  derselben  zu  Grunde  liegenden  Beweisaufnahme  nicht
für  erwiesen  erachtet,  dass  W.  bei  seiner  Rückkehr  nach  Grimmen,  die  Absicht
  gehabt  habe,  seinen  Aufenthalt  daselbst  nicht  dauernd  fortzusetzen
($  25).  Demgemäss  ist  die  Klage  abgewiesen.  —  Dagegen  führte  Grimmen
in  der  Berufungsinstanz  aus,  dass  W.  ausdrücklich  seine  Absicht  ausgesprochen
  habe,  nicht  dauernd,  sondern  nur  für  einige  Tage  in  Grimmen
bleiben  und  dann  nach  Holthof  zurückkehren  zu  wollen,  wo  ihm  bei  seiner
Entlassung  die  Wiederaufnahme  in  den  Dienst  zugesagt  sei,  nachdem  er
einige  Tage  in  Grimmen  gearbeitet  habe.

Das  Bundesamt  hat  das  erste  Urtheil  bestätigt,  indem  es  ausführte:

„Der  Kläger  hat  zu  beweisen,  dass  W.  an  seinem  Todestage
  landarm  war,  dass  er  also  den  im  März  1880  in  Grimmen  besessenen
Unterstützungswohnsitz  verloren  und  seine  Rückkehr  dorthin  eine
Unterbrechung  der  Abwesenheit  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  bewirkt
hatte  (8  25);  —  sowie  ferner,  dass  er  auch  in  Holthof  den  Unterstützungswohnsitz
  nicht  erworben  hatte,  weil  seine  Entfernung  von  dort