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in  der  Absicht  geschah,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  daselbst  aufzugeben
  ($  13),  Der  Kläger  irrt,  wenn  er  annimmt,  Letzteres  sei  durch  die
Entscheidung  in  dem  Vorprozesse  bereits  rechtskräftig  festgestellt;  denn  das
Urtheil  in  jenem  Prozesse  wirkt  nur  zwischen  den  damaligen  Parteien,
ist  aber  für  den  vorliegenden  Rechtsstreit  ohne  Bedeutung.

Nach  der  vom  Kläger  selbst  gegebenen  Darstellung  beruhte  die  angebliche
  Absicht  des  W.  nach  Grimmen  nur  zu  vorübergehendem  Aufenthalt  zurückzukehren,
  auf  den  ihm  bei  seiner  Entlassung  in  Holthof  gemachten  Zusicherungen
  und  der  darauf  gegründeten  Absicht,  in  Holthof  nach  wie  vor  als
Knecht  den  Mittelpunkt  seiner  wirthschaftlichen  Thätigkeit  beizubehalten.
Der  Berufungsbeklagte  bemerkt  durchaus  zutreffend,  dass  unter  solchen  Umständen,
  W.  den  Unterstützungswohnsitz  in  Holthof  erworben  haben  würde,
und  daher  die  Klage  gegen  den  Pommerschen  Landarmenverband  unbegründet
  sei.*

2.  Armenbehörde  und  Polizeibehörde.

a.  Die  unverehel.  S.  zu  Beuthener-Schwarzwald  war  an  Syphilis  erkrankt.
Der  Amtsvorsteher  (Polizeibehörde)  gab  ihr  auf,  sich  ärztlicher  Untersuchung
und  Behandlung  zu  unterziehen,  lehnte  es  aber  demnächst  ab,  ihre  Heilung
in  einem  Krankenhause  auf  polizeiliche  Kosten  zu  bewirken,  indem  er  die
völlig  mittellose  S.  an  den  Ortsarmenverband  daselbst  verwies.  Dieser
weigerte  sich  einzuschreiten,  indem  er  meinte,  dass  es  Sache  der  Polizeibehörde
  sei,  sich  der  unverehel.  S.  weiter  anzunehmen.  Nunmehr  gab  der
Amtsvorsteher  der  Armenbehörde  durch  Verfügung  v.  24.  Januar  1884  auf,
unverzüglich  für  die  Unterbringung  und  ärztliche  Behandlung  der  S.  Sorge
zu  tragen,  widrigenfalls  die  Unterbringung  derselben  „für  Rechnung
des  Armenverbandes*“  veranlasst  werden  würde.  Auch  dieser  Verfügung
  leistete  der  Armenverband  keine  Folge.  Der  Amtsvorsteher  schickte
darauf  die  S.  in  das  Krankenhaus  zu  Beuthen.  Der  Ortsarmenverband
Beuthen  beanspruchte  von  dem  Ortsarmenverband  Beuthener-Schwarzwald  die
Erstattung  der  Kur-  und  Pflegekosten.  Die  Klage  wurde  in  erster  Instanz  abgewiesen.
  Das  Urtheil  führte  aus:  der  Ortsarmenverband  Beuthener-Schwarzwald
  sei  berechtigt  gewesen,  als  die  S.  bei  ihm  Armenpflege  nachsuchte,  der
Polizeibehörde  mit  Rücksicht  auf  das  vorher  erfolgte  Einschreiten  die
weitere  Verfolgung  der  Angelegenheit  zu  überlassen.  Die  Polizeibehörde  habe
die  Unterbringung  der  8.  im  Krankenhause  im  sanitätspolizeilichen  Interesse
veranlasst,  und  müsse  desshalb  die  Kosten  tragen.

Das  Bundesamt  verwarf  durch  Urtheil  v.  26.  September  1885  beide
Entscheidungsgründe,  indem  es  ausführte:

„Es  kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  es  dem  Amtsvorsteher  zu  Schwarz
wald  obgelegen  hätte,  die  an  Syphilis  erkrankte,  mittellose,  unverehelichte  S.
im  sanitätspolizeilichen  Interesse  in  einem  Krankenhause  unterzubringen.
Auch  wenn  die  Polizeibehörde  in  dieser  Beziehung  ein  Vorwurf  träfe,  würde