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ein  pflichtwidriges  Verhalten  derselben  den  Beklagten  nicht  berechtigt  haben,
nun  auch  seinerseits  die  unverehelichte  S.  ohne  die  nach  Lage  der  Verhältnisse
  nothwendige  Unterstützung  zu  lassen.  Vielmehr  durfte  er  sich  in
solchem  Falle  der  Fürsorge  für  die  Hülfsbedürftige  ebensowenig  entziehen,
wie  wenn  dieselbe  z.  B.  von  einem  alimentationspflichtigen  Verwandten  hülflos
  gelassen  worden  wäre.

Dass  aber  im  vorliegenden  Falle  der  Amtsvorsteher,  nachdem  er  anfänglich
  im  sanitätspolizeilichen  Interesse  der  S.  aufgegeben  hatte,  sich  ärztlicher
  Untersuchung  und  Behandlung  zu  unterwerfen,  sich  geweigert  hat,  die
Heilung  derselben  in  einem  Krankenhause  und  auf  Kosten  der  Polizeibehörde
zu  bewirken,  darüber  konnte  der  Beklagte  sich  nicht  in  Zweifel  befinden“.

Es  wird  dann  weiter  auch  die  Auffassung,  als  sei  die  Unterbringung
der  S.  in  dem  Krankenhause  zu  Beuthen  im  sanitätspolizeilichen  Interesse
erfolgt,  reprobirt.  Sie  entspreche  nicht  der  Lage  der  Akten.

„Die  zur  Ausführung  der  Anordnung  vom  24.  Januar  1884  bewirkte
Unterbringung  der  S.  im  Beuthener  Krankenhause  erfolgte  keineswegs  im
sanitätspolizeilichen  Interesse,  sondern  Behufs  zwangsweiser  Durchführung
einer  von  dem  Amtsvorsteher  als  Verwalter  der  Armenpolizei  ($  59  der
Kreisordnung)  getroffenen  Anordnung  ($  68  des  Organisationsgesetzes  vom
26.  Juli  1880),  gegen  welche  der  Beklagte  in  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen
Wege  ($  69  a.  a.  O.)  Beschwerde  hätte  erheben  können.

Die  S.  wurde  dem  Beuthener  Krankenhause  nicht  zur  Bewirkung
einer  aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen  für  erforderlich  erachteten  Kur,
sondern  als  eine  Arme  zugeführt,  an  welcher  der  verpflichtete  Armenverband
  seine  Schuldigkeit  zu  thun  sich  geweigert  habe.  Der  Amtsvorsteher
nahm  für  die  Hülfsbedürftige  die  Fürsorge  des  Klägers  in  Anspruch,  um
dadurch  derselben  diejenige  Pflege  zu  Theil  werden  zu  lassen,  deren  sie
bedurfte,  und  welche  sie  aus  eigenen  Mitteln  sich  zu  beschaffen  ausser
Stande  war.  Es  handelte  sich  sonach  bei  der  Unterbringung  der  8.
um  einen  Akt  der  Armenfürsorge,  und  die  Kosten  dieser  Fürsorge  fallen
unter  den  Gesichtspunkt  der  Armenpflegekosten,  deren  Erstattung  im  vorliegenden
  Falle  dem  Beklagten  als  dem  ÖOrtsarmenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes
  sowohl,  als  auch  auf  Grund  des  $  28  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  wegen  Vernachlässigung  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht
zur  Last  fallen  (Vgl.  Entsch.  X.  S.  65).*

b)  Im  Gegensatze  zu  der  vorstehenden  Entscheidung  hat  das  Bundesamt
  in  der  Streitsache  des  Ortsarmenverbandes  Guretzko  wider  den  Ortsarmenverband
  Beuthen,  in  welcher  es  sich  ebenfalls  um  die  Frage  handelte,
ob  die  Unterbringung  der  G.’schen  Eheleute  in  das  Krankenhaus  zu  Beuthen
als  sanitätspolizeiliche  oder  als  armenpolizeiliche  Maassregel  anzusehen  sei,
diese  Frage  nach  Lage  der  Akten  in  ersterem  Sinne  entschieden  und  die
Bezugnahme  des  ersten  Richters  auf  das  unter  2*  mitgetheilte  Urtheil  für
unzutreffend  erklärt.

In  dieser  Sache  beginnen  die  Verwaltungsakten  des  Amtsvorstehers  zu