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Rossberg  mit  einer  Anzeige  des  Amtsdieners  vom  23.  Dez.  1884,  dass  die
Ofensetzer  G.’schen  Eheleute  syphilitisch  erkrankt  seien  und  angegeben  hätten,
sich  nicht  selbst  kuriren  zu  können.  Der  Amtsvorsteher  ersuchte  unter  demselben
  Datum  den  Dr.  H.  zu  Beuthen  um  Untersuchung  ihres  Krankheitszustandes
  und  um  Aeusserung,  ob  Lazarethpflege  erforderlich  sei.  Sollte
letzteres  nicht  der  Fall  sein,  so  bitte  er  um  deren  ärztliche  Behandlung  auf
Kosten  des  Armenverbandes,  da  dieselben  arm  und  nicht  im  Stande  seien,
die  Kurkosten  zu  bestreiten.  —  Die  Untersuchung  der  G.’schen  Eheleute
erfolgte  ebenfalls  am  23.  Dezember  durch  den  Dr.  H.  in  Beuthen.  Dieser
erachtete  Lazarethpflege  für  nothwendig.  Darauf  erklärten  die  G.’schen  Eheleute
  auf  dem  Amtsbureau  zu  Rossberg  an  demselben  Tage:  „Sie  seien
im  Stande  die  Kosten  für  ihre  Kur  und  Pflege  zu  bestreiten,
bäten,  sie  nicht  in  das  Lazareth  unterzubringen;  sie  würden  sich  von  dem
Dr.  H.  ärztlich  behandeln  lassen.“  Diese  Erklärung  gab  dem  Amtsvorsteher
Veranlassung,  dem  Dr.  H.  gleichfalls  am  23.  Dezember  mitzutheilen:  Die
G.’schen  Eheleute  wollten  nicht  in  das  Krankenhaus;  der  Dr.  H.  werde  desshalb
  um  ärztliche  Behandlung  derselben  ersucht  und  gebeten,  dem
Amtsvorsteher  mitzutheilen,  dass  dies  geschehensei.
—  Als  darauf  der  Dr.  H.  bemerkte,  dass  wegen  der  hochgradigen  Erkrankung
  der  G.’schen  Eheleute  eine  bei  ambulanter  Behandlung  nicht  durchführbare
  systematische  Kur,  und  desshalb  Aufnahme  derselben  in  das  Lazareth
  geboten  sei,  ersuchte  der  Amtsvorsteher  zu  Rossberg  den  Gutsvorsteher
zu  Guretzko,  die  G.’schen  Eheleute  in  die  Gemeindekrankenanstalt  zu  Rossberg
  aufnehmen  zu  lassen,  und  dies  geschah  ebenfalls  noch  am  23.  Dezember.

„Dieser  Hergang  der  Sache  —  heisst  es  in  dem  Urtheil  des  Bundesamts
  vom  6.  Februar  1886  —  lässt  klar  erkennen,  dass  die  G.’schen  Eheleute
  keineswegs  ihrerseits  um  Heilung  ihrer  Krankheit  nachgesucht  haben,
sondern  dass  der  Amtsvorsteher,  sobald  ihm  von  derselben  Kenntniss  zugegangen,
  mit  grosser  Energie  die  Feststellung  ihres  Gesundheitszustandes  und
die  Unterbringung  derselben  in  das  Krankenhaus  ihres  Widerspruchs  ungeachtet
  herbeigeführt,  und  die  G.’schen  Eheleute  bis  zu  dem  letzteren  Zeitpunkt
  sich  nicht  selbst  überlassen  hat.  Ob  dies  sogar,  wie  Beklagter
behauptet,  auch  äusserlich  dadurch  erkennbar  geworden  ist,  dass  der  Amtsvorsteher
  die  G.’schen  Eheleute  durch  den  Amtsboten  zu  dem  Dr.  H.  hat
nach  Beuthen  bringen  und  schliesslich  in  das  Krankenhaus  hat  überführen
lassen,  kann  unerörtert  bleiben.  Es  genügt,  dass  die  Polizeibehörde  das  zur
Heilung  der  G.’schen  Eheleute  Erforderliche  veranlasst  hat.

Dass  sie  dabei  als  Armenpolizeibehörde  gehandelt  habe,  ist  nach
Lage  der  Akten  nicht  anzunehmen.  Als  solche  hätte  sie  an  den  fürsorgepflichtigen
  Armenverband  sich  wenden  und  diesem  aufgeben  müssen,  seine
gesetzlichen  Pflichten  zu  erfüllen.  Eine  solche  Aufforderung  ist  nicht  erfolgt;
und  das  Schreiben  an  den  Gutsvorstand  zu  Guretzko,  welcher  zugleich  als
Hülfsorgan  des  Amtsvorstehers  für  die  Polizeiverwaltung  und  als  Vertreter
des  klagenden  Armenverbandes  fungirt,  lässt  nicht  erkennen,  dass  die  Thätig-