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keit  desselben  in  letzterer  Eigenschaft  in  Anspruch  genommen  werde.  Die
G.’schen  Eheleute  hatten  auch  erklärt,  dass  sie  die  Kosten  ihrer  Kur  selbst
zu  bestreiten  im  Stande  seien.  Wenn  dessenungeachtet  der  Amtsvorsteher
zunächst  den  Dr.  H.  um  ambulante  Behandlung  derselben,  und  um  Benachrichtigung,
  dass  dieselbe  eingeleitet  sei,  ersucht,  und  als  dieser  Lazarethpflege
für  unumgänglich  nothwendig  erklärte,  den  Gutsvorsteher  veranlasste,  die
Aufnahme  der  G.'schen  Eheleute  herbeizuführen,  so  kann  nicht  bezweifelt
werden,  dass  der  Amtsvorsteher  durch  sanitätspolizeiliche  Rücksichten
zu  seinem  Vorgehen  bestimmt  ist.“

Das  erste  Urtheil,  durch  welches  der  Beklagte  zur  Erstattung  der
Pflegekosten  verurtheilt  war,  ist  demgemäss,  weil  ein  armenrechtlicher  Pflegefall
  nicht  vorliege,  abgeändert  und  auf  Abweisung  erkannt  worden.  Es  heisst
dann  weiter:

„Diese  Entscheidung  steht  auch  keineswegs  im  Widerspruch  mit  dem  in

Sachen  Beuthen  wider  Beuthener-Schwarzwald  gefällten  Urtheil  des  Bundesamts
  vom  26.  September  1885.  Denn  in  letzterer  Sache  hatte  die  Polizeibehörde
  von  Beuthener-Schwarzwald  es  abgelehnt,  die  Kur  der  syphilitisch
erkrankten  Frauensperson  in  die  Wege  zu  leiten,  und  als  auch  der  dortige
Armenverband  sich  dessen  weigerte,  im  Aufsichtswege  veranlasst,  dass  die
Kur  auf  Kosten  des  letzteren  zur  Ausführung  gelangte  (Awangsmaassregel
gegenüber  einem  Armenverband),  während  im  vorliegenden  Falle  die
Polizeibehörde  von  vornherein  pflichtgemäss  die  Unterbringung  der  G.’schen
Eheleute  in  das  Krankenhaus  herbeigeführt  hat.  (Zwang  gegen  die  Person
  der  G.’schen  Eheleute).  —

3.  Zu  $  12  des  Preuss.  Ges.  vom  13.  März  1878.

Der  auf  $  12  des  Preussischen  Gesetzes  vom  13.  März  1878  begründete
  Anspruch  gegen  den  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  wegen
Erstattung  der  Kosten  der  Einlieferung  und  Bekleidung  der  im  Wege  der
Zwangserziehung  unterzubringenden  verwahrlosten  Kinder  kann  nicht  im
armenrechtlichen  Streitverfahren  geltend  gemacht  werden.

Der  $  7  des  Preussischen  Gesetzes  vom  13.  März  1878  betr.  die  Unterbringung
  verwahrloster  Kinder  (G.-S.,  S.  132)  verpflichtet  die  Provinzialverbände
  bezw.  kommunalständischen  Verbände  Wiesbaden  und  Kassel  auf
Grund  des  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts  die  Unterbringung  verwahrloster
  Kinder  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungsanstalt
in  einer  dem  (Gesetze  entsprechenden  Weise  herbeizuführen.  Der  $  12,
Abs.  2  bestimmt:

„Die  Kosten,  welche  durch  Einlieferung  in  die  Familie  oder  Anstalt
und  die  dabei  nöthige  reglementsmässige  erste  Ausstattung  des  Zöglings  und
durch  die  Rückreise  des  Entlassenen  erwachsen,  fallen  dem  Ortsarmenverbande,
in  welchem  der  Zögling  seinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  alle  übrigen
Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung,  sowie  der  Fürsorge  bei  Beendi-Archiv

  für  Öffentliches  Recht.  D.  3.  4.  39