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gung  der  Zwangserziehung  den  vorerwähnten  Verbänden  zur  Last,  soweit  sie
nicht  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Zöglings  getragen  oder  von  dem  aus  privatrechtlichen
  Titeln  zur  Alimentation  Verpflichteten  eingezogen  werden  können.“

Demnach  schien  es  zulässig  anzunehmen,  dass  die  Kosten  der  Einlieferung
  und  ersten  Ausstattung,  sowie  der  Rückreise  —  den  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit
  vorausgesetzt  —  den  Armenverbänder  auferlegt  und  daher
auch  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  als  Kosten  der  öffentlichen
Armenpflege  anzusehen  seien.  Eine  frühere  Entscheidung  des  Bundesamts
(Entsch.,  Bd.  XVL.,  S.  92)  geht  von  dieser  Voraussetzung  aus.  Neuerdings
hat  indess  das  Bundesamt  in  mehreren  Entscheidungen  ausgeführt,  dass  der
durch  $  12.  Abs.  2.  begründete  Erstattungsanspruch  gegen  den  Ortsarmenverband
  des  Unterstützungswohnsitzes  ein  armenrechtlicher  im  Sinne  des
Reichsgesetzes  nicht  sei  und  daher  auch  nicht  vor  den  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
  gebildeten  Spruchbehörden  verfolgt  werden  könne.

In  dem  einen  Falle  hatte  ein  Provinzialverband  einen  solchen  Erstattungsanspruch
  gegen  den  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  erhoben,  in
den  beiden  anderen  Fällen  waren  die  Kosten  der  Einlieferung  und  Bekleidung
von  den  Ortsarmenverbänden  des  Aufenthalts  verauslagt  worden.

Die  Gründe  der  in  diesen  Sachen  am  10.  April1886  und  am  12.  Juni
1886  erlassenen  Urtheile  gehen  von  dem  $  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni
1870  aus:

„Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Deutscher  wird
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  durch  Ortsarmenverbände
und  durch  Landarmenverbände  geübt,“

Im  Sinne  des  Reichsgesetzes  könne  hiernach  als  eine  öffentliche  Unterstützung
  nur  eine  solche  angesehen  werden,  welche  nach  Maassgabe  des
Unterstützungswohnsitzgesetzes  erfolge.  Nur  für  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Armenverbänden  über  eine  derartige  Öffentliche  Unterstützung
sei  nach  $  37  fi.  a.  a.  O.  das  Streitverfahren  vor  den  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
  gebildeten  Spruchbehörden  zulässig.  Es  müsse  aber  verneint  werden,
dass  es  sich  bei  der  Bestreitung  der  Kosten  der  Einlieferung,  Ausstattung
und  Rückreise  eines  Zöglings  um  eine  nach  Maassgabe  des  Reichsgesetzes
zu  übende  Unterstützung  handle.  Denn,  so  heisst  es  in  dem  Urtheile  vom
10.  April  1886:  „nach  diesem  Gesetz  ist  die  vorläufige  Fürsorge  für  einen
Hülfsbedürftigen  stets  von  dem  Ortsarmenverbande  des  Aufenthalts  zu
leisten  ($$  28  und  60  a.  a.  O.),  welcher  seinergeits  unter  den  Voraussetzungen
des  $  80  a.  a.  O.  seinen  Erstattungsanspruch  gegen  einen  anderen  Ortsarmenverband
  oder  einen  Landarmenverband  —  gleichgültig  ob  dieselben  dem  nämlichen
  oder  einem  anderen  Bundesstaat  angehören  —  geltend  zu  machen  hat.“

‘Wenn  man  daher  auch  annehmen  wollte,  dass  es  der  Preussischen
Landesgesetzgebung  nach  $  8  des  Reichsgasetzes®)  freigestanden  habe,  die

‚*)  „Die  Landesgesetze  bestimmen  ...  über  die  Art  und  das  Maass
der  im  Falle  der  ülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung“
  u.  8,  W.