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Aufbringung  der  Kosten  der  Einlieferung,  Ausstattung  und  Rückreise  des
Zöglings  als  einen  Zweig  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  bezeichnen,  so  hätte,
um  dieser  Leistung  den  Character  einer  öffentlichen  Unterstützung  im  Sinne
des  Reichsgesetzes  zu  gewähren,  die  Pflicht  der  Armenbehörde  in  derselben
Weise  geregelt  werden  müssen,  wie  im  Unterstützungswohnsitzgesetz.  „Das
Gesetz  vom  13.  März  1878  legt  dem  Ortsarmenverbande  des  Aufenthalts
keinerlei  Verpflichtungen  auf;  die  Unterbringung  der  verwahrlosten  Kinder
herbeizuführen,  wird  vielmehr  in  $7  a.  a.  O.  ausschliesslich  zu  einer  Aufgabe
der  Provinzial-  bezw.  der  kommunalständischen  Verbände  gemacht,  welchen
ihrerseits  nur  soweit  $  12  Abs.  2  a.  a.  O.  verordnet  ein  Erstattungsanspruch
gegen  den  Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  zusteht.

Es  fehlt  hiernach  an  jedem  Anhaltspunkt  für  die  Annahme,  dass  zu
deren  vorläufiger  Aufbringung  der  Ortsarmenverband  des  Aufenthalts  verpflichtet
  sei,  —  desgleichen  für  die  Annahme,  dass  dem  letzteren  eventuell
ein  Erstattungsanspruch  gegen  einen  nichtpreussischen  Ortsarmenverband
oder  gegen  den  Landarmenverband  zustehen  sollte.  Ist  der  Ortsarmenverband
des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  alsbald  zu  ermitteln  oder  ist  er  zur  Uebernahme
  der  in  Rede  stehenden  Kosten  nicht  alsbald  bereit,  so  ist  es  —  wie
schon  das  Preussische  Oberverwaltungsgericht  in  dem  Erkenntniss  vom
1.  April  1880  (Band  VI.  S.  191)  ausgeführt  hat  —  unter  allen  Umständen
Sache  des  Provinzialverbandes,  auch  diese  Kosten,  behufs  Ausführung
  des  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts,  vorläufig  zu  übernehmen
und  sich  wegen  deren  Erstattung  an  den  etwa  vorhandenen  Preussischen
Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  zu  halten.  In  welchem
Verfahren  letzteres  zu  geschehen  habe,  ist  in  dem  Gesetze  vom  13.  März
1878,  wie  auch  das  Oberverwaltungsgericht  a.  a.  O.  hervorhebt,  nicht  angedeutet
  und  von  dem  Bundesamte  nicht  zu  erörtern.  Keinenfalls  findet  auf
einen  solchen  Erstattungsanspruch  des  Provinzialverbandes’)  das
für  Streitsachen  unter  Armenverbänden  über  die  öffentliche  Unterstützung
Hülfsbedürftiger  geordnete  Verfahren  Anwendung.  Es  kann  ebensowenig  zur
Anwendung  kommen,  wenn  es  sich  um  den  Anspruch  eines  Armenverbandes
handelt,  der  lediglich  auf  die  Behauptung  sich  stützt,  dass  der  Armenverband  —
ohne  eigene  Verpflichtung  —  an  Stelle  des  Provinzialverbandes  Zahlung
geleistet  habe.  Durch  eine  solche  Zahlungsleistung  kann  der  betreffende
Armenverband,  einem  dritten  gegenüber,  niemals  mehr  Rechte  erwerben  als
sie  demjenigen  zustanden,  für  den  er  gezahlt  hat.

4.  Zu  8$  14,  27,  Aba.  1.  U.-W.-G.

Die  Nichtgewährung  einer  öffentlichen  Unterstützung,  welche  hätte  gewährt
  werden  sollen,  ist  nur  dann  von  Einfluss  auf  den  Lauf  der  Eirwerbs-?)

  Diese  decken  sich  auch  in  Preussen  nicht  überall  mit  den  Landarmenverbänden.


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